Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
I. Konnexe Streitigkeiten (Nr 1).
Rn 2
Der in Nr 1 geforderte enge Zusammenhang ist nicht nach den Maßgaben des nationalen Rechts, sondern europäisch-autonom zu bestimmen. Er kann nach einer von der Rspr in Anlehnung an Art 30 entwickelten Formel konkretisiert werden (EuGH Slg 88, 5566 = ECLI:EU:C:1988:459; offenlassend zur Identität EuGH Slg 06, I-6535), die damit wohl eine materiell-rechtliche Unvereinbarkeit aufgrund ›derselben Sach- und Rechtslage‹ meint. Diese liegt etwa vor, wenn es um Rückforderungen aufgrund einer Überzahlung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses geht, dessen ursprüngliches Bestehen gegenüber allen Parteien einheitlich beurteilt werden muss (EuGH C-645/11). Es reicht ferner bspw aus, wenn ein Bekl wegen eigener Handlungen und ein anderer wegen seiner Gehilfentätigkeit verklagt wird (BGH NJW-RR 10, 644 [BGH 30.11.2009 - II ZR 55/09]). Nicht ausreichend ist eine bloße Reflexwirkung, etwa wenn das eine Verfahren die Wirksamkeit eines Vertrags betrifft und diese sich auf die Bemessung eines Schadens in einem Rechtsverhältnis mit einem anderen Beklagten auswirkt (EuGH C-366/13 Rz 66). Schwierigkeiten des Merkmals ›derselben Rechtslage‹ zeigen sich etwa in Patentsachen, wo der EuGH einen solchen Zusammenhang verneint, wenn es um die gleichartige Verletzung von Parallelpatenten in verschiedenen Staaten wegen derselben Erfindung geht (EuGH Slg 06, I-6535: keine Identität der Rechtslage; krit Hess/Pfeiffer/Schlosser Rz 655 ff; anders bei Verletzung desselben nationalen Patents in verschiedenen Mitgliedstaaten EuGH C-616/10, beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster EuGH C-24/16 oder bei einer Gemeinschaftsmarke EuGH ECLI:EU:C:2023:635). Demgegenüber hat er allerdings auch betont, dass die Klagen als solche nicht auf derselben Rechtsgrundlage beruhen müssen (EuGH ECLI:EU:C:2023:635 Rz 29; Slg 07, I-8319; C-145/10). Deshalb kann es der Anwendung von Art 8 Nr 1 nicht entgegenstehen, wenn sich die Klage bei Urheberrechtsverletzungen auf unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften stützt, sofern widersprechende Entscheidungen drohen, zumal wenn die nationalen Vorschriften in Grundzügen übereinstimmen (EuGH C-145/10). Werden allerdings die gegen verschiedene Parteien gerichteten Klagen in einem Fall vertraglich, im anderen deliktisch begründet, so liegt der erforderliche Zusammenhang nicht vor (EuGH Slg 98, I-6511 Rz 50). Hinsichtlich des Erfordernisses einer identischen Sachlage kommt es in derartigen Fällen auf die Art und Umstände der Beziehung der Verletzungshandlungen (etwa die Verletzung desselben Vertrags; Verweisungen zwischen den Webseiten der Beklagten) und nicht von den Organisations- oder Kapitalbeziehungen zwischen den Beklagten an (EuGH ECLI:EU:C:2023:635 Rz 37 ff).
Rn 3
Die Zuständigkeit gegen den ›Ankerbeklagten‹ muss auf dessen Wohnsitz beruhen; eine andere Zuständigkeit scheidet als Grundlage für Art 8 Nr 1 aus, selbst bei einem untrennbaren Zusammenhang zwischen den Klagen (EuGH Slg 98, I-6511; Slg 08, I-3965; BGH NJW 15, 2429 [BGH 24.02.2015 - VI ZR 279/14] Rz 14). Auf die Zulässigkeit der Klage nach dem nationalen Prozessrecht kommt es nicht an; auch wenn die Klage gegen die im Forumstaat wohnende Partei unzulässig ist, entfaltet sie die in Nr 1 vorgesehene Ankerwirkung. Nichts anderes gilt, wenn die Klage gegen den Ankerbeklagten zurückgenommen wurde (EuGH C-352/13). Allerdings darf die Klage nicht allein zum Zwecke der Zuständigkeitsbegründung erhoben worden sein (EuGH Slg 06, I-6827; Slg 07, I-8319) und kein kollusives Zusammenwirken mit dem Kl vorliegen (EuGH C-352/13).
Rn 4
Gegenüber Beklagten mit Wohnsitz in einem Drittstaat kann Nr 1 nicht unmittelbar angewandt werden (EuGH C-645/11; ferner GA Leger C-539/03 Rz 45); es gilt nationales Prozessrecht. Anders als viele Staaten kennt Deutschland indes keinen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Zur Vermeidung der Benachteiligung von Unionsbürgern will eine verbreitete Ansicht Art 8 Nr 1 analog anwenden, sofern die Zuständigkeit auf einen inländischen Ankerbeklagten gestützt wird (zB Geimer/Schütze/Geimer Rz 4; StJ/Wagner Rz 22), was der EuGH aber jüngst abgelehnt hat. Art 8 Nr 1 steht einer mitgliedstaatsrechtlich begründeten Analogie aber auch nicht entgegen (Kropholler/v Hein EuGVO Art 8 Rz 7; Wais LMK 13, 347220); zugelassen werden sollte sie jedenfalls, wenn zwischen dem inländischen Ankerbeklagten und dem Drittstaater eine notwendige Streitgenossenschaft besteht.
II. Gewährleistungs- und Interventionsklage (Nr 2).
Rn 5
Nr 2 setzt die Zulässigkeit einer Gewährleistungs- oder Interventionsklage nach dem maßgebenden nationalen Prozessrecht voraus, ordnet sie aber nicht an. Als Gewährleistungsklage iSd Vorschrift ist eine Klage anzusehen, die der Beklagte in dem Rechtsstreit gegen einen Dritten zum Zweck der eigenen Schadloshaltung wegen der Folgen dieses Rechtsstreits erhebt (EuGH Slg 05, I-4509). Die Vorschrift begründet etwa für die Direktklagen (action directe) des romanischen Rechtskreises einen Annexgerichtsstand im Forum des Hauptprozesses. Das Gleiche gilt für Interventionsklagen; darunter fallen auch Klage...