Rn 5

Nr 2 setzt die Zulässigkeit einer Gewährleistungs- oder Interventionsklage nach dem maßgebenden nationalen Prozessrecht voraus, ordnet sie aber nicht an. Als Gewährleistungsklage iSd Vorschrift ist eine Klage anzusehen, die der Beklagte in dem Rechtsstreit gegen einen Dritten zum Zweck der eigenen Schadloshaltung wegen der Folgen dieses Rechtsstreits erhebt (EuGH Slg 05, I-4509). Die Vorschrift begründet etwa für die Direktklagen (action directe) des romanischen Rechtskreises einen Annexgerichtsstand im Forum des Hauptprozesses. Das Gleiche gilt für Interventionsklagen; darunter fallen auch Klagen, die ein Dritter im eigenen Interesse gegen eine Partei des Hauptprozesses erhebt (EuGH C-521/14). Für die allgemeine prozessuale Zulässigkeit der Klage kommt es auf das anwendbare nationale Prozessrecht an. Dieses darf aber keine Zulässigkeitsvoraussetzungen vorsehen, die den Zuständigkeitsgründen der Vorschrift widersprechen (EuGH Slg 90, I-1845). Weder der Beklagte des Hauptprozesses noch des Annexprozesses muss aber seinen Wohnsitz im Forumstaat haben; Art 8 Nr 2 kann insb mit der Zuständigkeit aus Art 7 Nr 1 verbunden werden (EuGH Slg 90, I-1845).

 

Rn 6

Die Vorschrift enthält ein Missbrauchsverbot des Inhalts, dass die Klage nicht erhoben worden sein darf, um den Beklagten seinem Gerichtsstand zu entziehen. Dies hat idR aber keine eigenständige Bedeutung. Regelmäßig setzt eine Gewährleistungs- und Interventionsklage einen Zusammenhang zum Ausgangsverfahren voraus, was bereits für sich betrachtet genügt, um einen Missbrauch auszuschließen.

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