Gesetzestext
(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind. 2Besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder, wenn die Daten aus einem landesrechtlich geregelten Verfahren übermittelt werden, eines Landes, die von den §§ 18 bis 22 abweichen, gehen diesen Vorschriften vor.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(3) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(5) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den nach diesem Abschnitt zulässigen Mitteilungen erlassen. 2Ermächtigungen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über Mitteilungen in besonderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
A. Entstehungsgeschichte.
Rn 1
Die §§ 12–22 wurden durch das Justizmitteilungsgesetz (JuMiG) v 18.6.97 (BGBl I, 1430) eingefügt. Sie regeln die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes für verfahrensfremde Zwecke (vgl zur Einführung des Gesetzes den Aufsatz v. Bär in CR 98, 767).
Rn 2
Die §§ 12–22 tragen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung, das vom BVerfG aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 I iVm Art 1 I GG) abgeleitet wurde (Volkszählungsurteil BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]).
B. Geltungsbereich.
Rn 3
Die §§ 12 ff gelten nur subsidiär ggü bereichsspezifischen Regelungen. Nur soweit diese unvollständig sind, gelten die §§ 12 ff. Andererseits verdrängen die §§ 12 ff als lex specialis die Regelungen des BDSG. Bereichsspezifische Datenschutzregelungen für das Strafverfahrensrecht enthalten die §§ 474–491 StPO. Im Bereich des Zivilrechts fehlt eine entsprechende Regelung.
Rn 4
Diese Lücke wird zT durch die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften über Mitteilungspflichten in Zivilsachen (Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen idF v 1.6.68, Sonderbeilage zum Banz Nr 138/98) geschlossen. Diese MiZi – und entsprechende landesrechtliche Ergänzungen – enthalten Mitteilungspflichten für Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit, die die Mitteilungsermächtigungen der §§ 14 ff berücksichtigen und – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – konkretisieren.
Rn 5
Die Regelungen des zweiten Abschnitts gelten nur für Datenübermittlungen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit im funktionalen Sinn. Deshalb werden Datenübermittlungen durch den Gerichtsvollzieher nicht von den §§ 12–22 erfasst. Die Bestimmungen gelten aber gem § 13 II ArbGG entsprechend für die Arbeitsgerichte.
Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die §§ 12 ff nicht, da hier keine der Straf- oder Zivilgerichtsbarkeit vergleichbaren allgemeinen Pflichten zur Übermittlung personenbezogener Daten bestehen.
Rn 6
Die Vorschriften gelten für ›öffentliche Stellen des Bundes und der Länder‹ als Mitteilungsempfänger. Dieser Begriff ist in § 2 BGSG definiert. Danach gelten auch Private, die hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, als öffentliche Stellen. Nicht erfasst werden von diesem Abschnitt Mitteilungen an private Dritte.
Als empfangende Stellen von Datenübermittlungen kommen auch öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass bei ihnen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Regelung in Abs 2 entspricht dem § 15 IV BDSG.
Rn 7
Unter ›Übermittlung‹ ist jede Art der Weitergabe (Aktenübersendung, Brief, Telefon, Fax, E-Mail usw) von personenbezogenen Daten für Zwecke der empfangenden Stelle zu verstehen. Werden Daten an andere öffentliche Stellen aus eigenem Interesse der übermittelnden Stelle übersandt, sind die §§ 12 ff nicht einschlägig (zB Mitteilungen zwischen den Instanzgerichten). Ebenso wenig werden Mitteilungen iRv Aufsichts-, Kontroll- und Weisungsbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, Durchführung von Organisationsuntersuchungen sowie Ausbildungs- und Prüfungszwecken von den §§ 12 ff erfasst (vgl § 14 III BDSG).
Rn 8
Nur die von Amts wegen erfolgte Datenübermittlung fällt unter den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts. Ersucht eine öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten, so ist die Zulässigkeit nicht nach den §§ 12 ff zu beurteilen, sondern nach den jeweiligen bereichsspezifischen Vorschriften (Hambg FamRZ 19, 1730).
C. Personenbezogene Daten.
Rn 9
Der Begriff ist in § 3 I BDSG definiert. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben übe...