Rn 2
Bundes- und landesrechtliche Regelungen über die Übermittlung personenbezogener Daten genießen nach der Nr 1 Vorrang ggü den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des EGGVG.
Rn 3
In der MiZi (s § 12 Rn 4) sind die meisten im Zivilrecht zu beachtenden Mitteilungsfälle geregelt und die bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung genannt. Von besonderer Bedeutung sind die Mitteilungen an die Kommunalbehörden über Klagen auf Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug des Mieters (2. Abschnitt IV), Mitteilungen an die Verwaltungsbehörden über Aufhebungsanträge und Feststellungsklagen in Ehesachen, Mitteilungen an die Jugendämter über Scheidungssachen, wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, Mitteilungen an die Standesämter über Urteile, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird (2. Abschnitt VII), sowie Mitteilungen an die Rechtsanwaltskammern, Notarkammern und Patentanwaltskammern, wenn Zivilklagen gegen Angehörige rechtsberatender Berufe eingehen (2. Abschnitt III).
Die Einwilligung der betroffenen Person (Nr 2) spielt in der Praxis keine Rolle.
Rn 4
Die in Nr 3 genannte Zulässigkeitsvoraussetzung entspricht der Regelung des § 14 II Nr 3 BDSG. Im Interesse der betroffenen Person sind zB Mitteilungen an die Standesämter, wenn in einem gerichtlichen Vergleich Regelungen getroffen werden, die Einfluss auf die Erbfolge haben (vgl MiZi 2. Abschnitt III). Das Familiengericht ist berechtigt, das Jugendamt zu informieren, wenn Zweifel an der Geeignetheit einer Tagesmutter bestehen (JAmt 10, 179).
Rn 5
Auch die gesonderte Übermittlung öffentlich bekannt gemachter oder in öffentlich zugänglichen Registern eingetragenen Daten ist grundrechtsrelevant (BVerfGE 78, 77 [BVerfG 09.03.1988 - 1 BvL 49/86]), aber nach Nr 4 zulässig. So finden die in der MiZi im 4. Abschnitt I und II geregelten Mitteilungen in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-,Vereinsregister- und Schiffsregistersachen an die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Verwaltungsbehörden, Finanzämter usw im Abs 1 Nr 4 ihre Rechtsgrundlage.
Rn 6
Nr 5 erlaubt die Übermittlung in Fällen, in denen eine Vorschrift an eine ergangene Entscheidung Rechtsfolgen knüpft, die von der empfangenden Stelle beachtet oder umgesetzt werden müssen. Dies gilt insb, wenn die Entscheidung den Verlust der Rechtsstellung aus einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis, den Ausschluss vom Wehr- oder Zivildienst, den Verlust des Wahlrechts oder der Wählbarkeit oder den Wegfall von Leistungen aus öffentlichen Kassen zur Folge hat. Die Umsetzung durch die Empfangsbehörde kann im Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen oder auch darin, dass ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden darf.