Rn 7

Abs 2 ist ein Auffangtatbestand und schränkt nicht etwa die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs 1 ein.

Damit eine Datenübermittlung auf der Grundlage des Abs 2 erfolgen kann, muss zunächst eine Übermittlung nach den §§ 14–17 zulässig sein. Zusätzlich ist erforderlich, dass für das Gericht nicht das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person, dh ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, überwiegt. Der Abs 2 verlangt also eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Übermittlung der Daten und dem individuellen Interesse der betroffenen Person. Das Gericht hat dabei das öffentliche Interesse an der Datenübermittlung nach dem eigenen Kenntnisstand zu beurteilen. Eine Nachfrage bei der potentiellen Empfangsbehörde ist nicht zulässig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?