Gesetzestext

 

Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung.

 

Rn 1

Mit Wirkung zum 1.9.09 wurde § 2 neu gefasst (Art 25 FGG-RG v 17.12.08 BGBl I, 2586). Die frühere Formulierung ›… finden nur auf die ordentliche Gerichtsbarkeit streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung‹ war terminologisch missverständlich, da der Begriff ›streitige Gerichtsbarkeit‹ auf ein Parteiverfahren hindeutet, aber auch die Strafverfahren umfassen sollte.

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