Gesetzestext
(1) 1Betreffen Daten, die vor Beendigung eines Verfahrens übermittelt worden sind, den Gegenstand dieses Verfahrens, so ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens zu unterrichten; das Gleiche gilt, wenn eine übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben wird, das Verfahren, außer in den Fällen des § 153a der Strafprozessordnung, auch nur vorläufig eingestellt worden ist oder nach den Umständen angenommen werden kann, dass das Verfahren auch nur vorläufig nicht weiter betrieben wird. 2Der Empfänger ist über neue Erkenntnisse unverzüglich zu unterrichten, wenn dies erforderlich erscheint, um bis zu einer Unterrichtung nach Satz 1 drohende Nachteile für die betroffene Person zu vermeiden.
(2) 1Erweist sich, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, so ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten. 2Der Empfänger berichtigt die Daten oder vermerkt ihre Unrichtigkeit in den Akten.
(3) Die Unterrichtung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 kann unterbleiben, wenn sie erkennbar weder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person noch zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
Rn 1
Aus Abs 1 ergibt sich, dass personenbezogene Daten grds bereits vor Beendigung eines Verfahrens übermittelt werden dürfen. Ob dies sowohl im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person als auch im Hinblick auf den mit § 20 verbundenen Aufwand angezeigt erscheint, hat die übermittelnde Behörde zu prüfen. Andererseits kann eine schnelle Reaktion der zuständigen Behörde zum Schutz bedeutender Rechtsgüter notwendig sein und eine Mitteilung während des laufenden Verfahrens zwingend erfordern. Die übermittelnde Stelle hat deshalb über den Zeitpunkt der Datenübermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Rn 2
Durch die Mitteilungspflichten des § 20 soll sichergestellt werden, dass die Empfangsbehörde keine Maßnahme aufgrund von überholten, abgeänderten oder unrichtigen Daten trifft bzw unterlässt oder eine bereits getroffene Maßnahme im Hinblick auf den aktuellen Verfahrensstand korrigiert.
Rn 3
Sind vor Beendigung des Verfahrens personenbezogene Daten übermittelt worden, so ist die Empfangsbehörde auf jeden Fall vom Ausgang des Verfahrens zu unterrichten (Abs 1 S 1 Hs 1). Die Einschränkung nach Abs 3 ist hier ohne Bedeutung. Mit dem Verfahrensausgang ist jede Entscheidung gemeint, die eine Instanz abschließt.
Rn 4
Ferner ist die Empfangsbehörde zu unterrichten, wenn eine übermittelte Entscheidung (zB durch ein rechtskräftiges Urt im Restitutionsverfahren, §§ 580 ff ZPO) abgeändert oder aufgehoben wird, oder nach Einschätzung der übermittelnden Stelle das Verfahren (zB im Falle des § 251 ZPO) auch nur vorläufig nicht weiter betrieben wird (Abs 1 S 1 Hs 2).
Rn 5
Unabhängig von der Beendigung des Verfahrens, der Abänderung oder der Aufhebung einer Entscheidung oder dem vorläufigen Stillstand eines Verfahrens sieht Abs 1 S 2 vor, dass die Empfangsbehörde von neuen Erkenntnissen zu unterrichten ist, die sich während eines Verfahrens ergeben, wenn dies nach Einschätzung der übermittelnden Stelle erforderlich erscheint, um drohende Nachteile für die betroffene Person bis zur Mitteilung nach Abs 1 S 1 zu vermeiden.
Rn 6
Zum Schutz der Persönlichkeitssphäre der betroffenen Person ist die Empfangsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn ihr unrichtige Daten übermittelt wurden (Abs 2 S 1). Eine Vernichtung der unrichtigen Daten bei der Empfangsbehörde ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie ist lediglich verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder die Unrichtigkeit zu vermerken (Abs 2 S 2). Eine Mitteilung an die übermittelnde Stelle über die erfolgte Kenntnisnahme von der Information über die Unrichtigkeit ist nicht vorgeschrieben. Die Empfangsbehörde ist aber verpflichtet, die Information weiterzuleiten, wenn sie gem § 19 II 2 die ursprünglichen Daten an eine andere Behörde weitergegeben hat.
Rn 7
Abs 3 dient der Verwaltungsvereinfachung und sieht vor, dass eine Unterrichtung nach den Abs 1 und Abs 2 dann unterbleiben kann, wenn dies aus rein formalen Gründen geschehen würde. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person werden aber in aller Regel eine Benachrichtigung nach Abs 1 oder Abs 2 erfordern, da nur aktuell zutreffende Daten die Persönlichkeitssphäre der von der Übermittlung betroffenen Person nicht beeinträchtigen.