Rn 6
Darunter ist jedes hoheitliche Handeln einer Justizbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung zur Regelung eines Einzelfalls zu verstehen, das die betroffene Person in ihren Individualrechten unmittelbar verletzen kann. Eine unmittelbare Außenwirkung tritt ein, wenn das hoheitliche Handeln unmittelbare rechtliche Folgen hat (Hamm NJW 72, 2145). Justizverwaltungsakte sind nicht als ›Verwaltungsakte‹ im technischen Sinn des § 42 VwGO zu verstehen. Eine besondere Form des hoheitlichen Handelns ist nicht erforderlich, um es als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren (BGH NJW 63, 1789). Auch ein Realakt oder ein schlicht hoheitliches Handeln ist als Justizverwaltungsakt anfechtbar.
Rn 7
Der Begriff ›Justizbehörde‹ ist gesetzlich nicht definiert. Nach hM ist er im funktionellen Sinne zu verstehen, dh die Behörde muss eine Aufgabe wahrgenommen haben, die ihr als spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist (BGH NJW-RR 08, 717 [BGH 19.12.2007 - IV AR(VZ) 6/07]). Deshalb kommen als Justizbehörden nicht nur Gerichte (soweit sie nicht rechtsprechend tätig werden) in Betracht, sondern auch Justizminister, Finanzminister (Hamm MDR 86, 163), Innenminister (Hamm NStZ 90, 44) und jede andere Behörde, die Aufgaben iSd Abs 1 wahrnimmt, wie zB das Bundeskartellamt (KG MDR 80, 676), die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg (VGH Mannheim NJW 69, 1319 [VGH Baden-Württemberg 11.03.1969 - IV 481/68]) oder die Schiedsstellen, die aufgrund des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VVG v 24.5.16, BGBl I 1190) errichtet wurden (BayObLG BeckRS 21, 35536).
Rn 8
Entscheidungen iRd Rechtsprechung sind keine Justizverwaltungsakte und deshalb nicht nach §§ 23 ff anfechtbar. Art 19 IV GG gewährt keine Rechtsschutz gegen Gerichte. Auch der Begriff ›Rechtsprechung‹ ist – wie der Begriff ›Justizbehörde‹ – im funktionellen Sinne zu verstehen. Entscheidet ein sachlich unabhängiges Justizorgan iRe ihm vom Gesetz zugewiesenen Befugnis, liegt kein Justizverwaltungsakt vor. Damit sind Urteile, Beschlüsse und die vorausgehenden Maßnahmen einer Entscheidung nach den §§ 23 ff entzogen. Auch verfahrensleitende Maßnahmen sind wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Rechtsgewinnung der Kontrolle in Verfahren nach §§ 23 ff entzogen. Entscheidend ist der Zusammenhang mit einem konkreten, in richterlicher Unabhängigkeit durchgeführten Verfahren. So ist zB ein Antrag unzulässig, mit dem das AG zur Festsetzung eines Zwangsgeldes im Vollstreckungsverfahren verpflichtet werden soll (BayObLG MDR 22, 1370).
Rn 9
Auch Entscheidungen der Rechtspfleger, die iRd sachlichen Unabhängigkeit getroffen werden, sind Akte der Rechtsprechung und dem Verfahren nach den §§ 23 ff entzogen (KG NJW-RR 95, 637; Kissel/Mayer § 23 Rz 9).