Rn 5

Innerhalb der Monatsfrist müssen die Tatsachen dargestellt werden, aus denen sich eine Rechtsverletzung des Antragstellers ergeben könnte. Die bloße Angabe von Daten der angefochtenen Entscheidung genügt grds nicht, kann aber noch nach Ablauf der Monatsfrist nachgeholt werden (BVerfG 12.10.98 – 2 BvR 753/89, anders: Schlesw SchlHA 03, 186). Der Begründungszwang ergibt sich aus § 24 (Frankf NStZ-RR 05, 282 [KG Berlin 12.05.2005 - 5 Ws 166/05 Vollz]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge