Rn 7
Die Regelung in den Abs 2–4 entspricht in etwa den §§ 17 I, 18 FamFG und dem § 60 VwGO. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung unverschuldet war. Unverschuldet ist die Fristversäumung, wenn der Antragsteller die gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Auszugehen ist dabei von einem objektiven Maßstab.
I. Unkenntnis vom Fristbeginn.
Rn 8
Der Antragsteller muss die organisatorischen Vorkehrungen treffen, um zB Kenntnis von einer wirksamen Zustellung durch Niederlegung zu erlangen. Dazu gehört ein Briefkasten, der gewährleistet, dass die Benachrichtigung über die Zustellung nicht verloren geht (BVerfG NJW 76, 1537 [BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 849/75]). Erlangt der Antragsteller erst kurz vor Ablauf der Frist Kenntnis vom Justizverwaltungsakt, muss er alles objektiv und subjektiv noch mögliche tun, um die Frist einhalten zu können (BGH NJW 76, 626). Die Notwendigkeit, anwaltlichen Rat wegen der schwierigen Rechtslage einholen zu müssen, kann aber ein Verschulden an der Fristversäumung ausschließen und einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (Bambg MDR 96, 199 [OLG Bamberg 30.01.1995 - 7 U 1/95]).
II. Verschulden des Vertreters.
Rn 9
Dem Antragsteller ist das Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts grds zuzurechnen. Ein Kanzleiversehen ist nur dann unverschuldet, wenn der Anwalt seine sorgfältig ausgewählten und bewährten Angestellten mit den übertragenen Aufgaben so vertraut gemacht hat, dass sie im Einzelfall nicht besonders belehrt werden müssen (BGH NJW-RR 97, 951 [BGH 20.03.1997 - IX ZB 5/97]).
III. Übermittlungsprobleme.
Rn 10
Der Antragsteller darf damit rechnen, dass sein Antrag innerhalb der üblichen Postlaufzeiten beim Gericht eingeht. Verzögert sich die Beförderung, ist die Fristversäumung unverschuldet. Bei einer Übermittlung des Antrags per Telefax muss das Sendeprotokoll dahingehend überprüft werden, ob die Versendung erfolgreich war und an die richtige Empfängernummer erfolgt ist (BGH NJW 07, 601 [BGH 10.10.2006 - XI ZB 27/05] und NJW-RR 07, 1429 [BGH 04.04.2007 - III ZB 109/06]). Wie bei der Versendung des Antrags per Post darf auch bei Antragstellung per Fax darauf vertraut werden, dass bei Einhaltung der üblichen Übermittlungsdauer der Antrag rechtzeitig eingehen wird (BGH NJW 05, 678 [BGH 25.11.2004 - VII ZR 320/03]). Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist nicht der Beginn der Übermittlung, sondern der Abschluss maßgeblich. Er muss vor 0.00 Uhr erfolgt sein.
Wird der Antrag an ein unzuständiges Gericht adressiert, ist dieses verpflichtet, ihn an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Wiedereinsetzung ist dann zu gewähren, wenn bei normalem Geschäftsgang der weitergeleitete Antrag rechtzeitig beim zuständigen OLG eingegangen wäre (BGH NJW-RR 98, 354).
Rn 11
Zu weiteren Einzelheiten der Wiedereinsetzung s die Kommentierung zu § 233 ZPO.