Gesetzestext

 

(1) 1Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme und, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen ist, den Beschwerdebescheid auf. 2Ist die Maßnahme schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Justiz- oder Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. 3Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. 4Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag aus, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) 1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. 2Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(3) Soweit die Justiz- oder Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(4) Hat das Gericht die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen (§ 29), ist dem Beschluss eine Belehrung über das Rechtsmittel sowie über das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist beizufügen.

A. Entscheidungsgrundlagen.

 

Rn 1

Die Oberlandesgerichte haben bei ihrer Entscheidung nicht die Stellung eines Revisionsgerichts. Sie sind Tatsacheninstanz und müssen den Sachverhalt selbst feststellen. Werden die Tatsachen bestritten, die die Justizverwaltung ihrem Handeln zugrunde gelegt hat, so muss das OLG ggf auch Beweis erheben (BVerfG NJW 67, 923 [BVerfG 15.02.1967 - 2 BvR 658/65]).

B. Anfechtungsantrag (Abs 1).

 

Rn 2

Soweit der Justizverwaltungsakt rechtswidrig und der Antragsteller durch die Maßnahme in seinen Rechten verletzt ist, hebt das OLG den angegriffenen Justizverwaltungsakt und – soweit ein Beschwerdeverfahren vorausgegangen war – den Beschwerdebescheid auf (S 1). Ein Verschulden der Justizverwaltung ist nicht erforderlich. Es genügt nicht die objektive Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme, um den Justizverwaltungsakt aufzuheben. Der Antragsteller muss durch die rechtswidrige Maßnahme in seinen Rechten verletzt sein. Diese subjektive Komponente ist bereits Voraussetzung eines zulässigen Antrags (§ 24 I).

 

Rn 3

Maßgeblicher Zeitpunkt. Das OLG überprüft die Rechtsmäßigkeit des erlassenen Justizverwaltungsaktes. Zu entscheiden ist deshalb, ob dieser zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig oder rechtswidrig war. Da das OLG Tatsacheninstanz ist, kann es auch vAw Tatsachen und Rechtsgründe berücksichtigen, die bei Erlass des Justizverwaltungsaktes vorlagen, aber von der Justizbehörde nicht zur Begründung herangezogen wurden. Der Justizverwaltungsakt darf aber in seinem Kernbereich nicht verändert werden. Bei Ermessensentscheidungen können hingegen nur solche Aspekte Berücksichtigung finden, die von der Justizbehörde selbst nachgeschoben wurden. Ansonsten würde unzulässigerweise in den Ermessenspielraum der Behörde eingegriffen (s Rn 9).

 

Rn 4

Umfang der Entscheidung. Enthält der Justizverwaltungsakt mehrere Regelungsinhalte, werden nur die rechtswidrigen und den Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Teile aufgehoben. Im Übrigen bleibt die Maßnahme der Justizverwaltung bestehen.

 

Rn 5

Vollzogene Maßnahmen (Abs 1 S 2, 3). Ist die Rechtsbeeinträchtigung durch die vollzogene rechtswidrige Maßnahme bereits eingetreten, ist die Justizbehörde grds verpflichtet, deren Folgen zu beseitigen. Auf Antrag kann deshalb das OLG neben der Aufhebung des Justizverwaltungsaktes auch anordnen, dass und wie die vollzogene Maßnahme rückgängig zu machen ist. Dieser Ausspruch setzt aber voraus, dass das Gericht beurteilen kann, ob die Behörde rechtlich und tatsächlich in der Lage sein wird, die Anordnung umzusetzen und die Folgenbeseitigung schon spruchreif ist (Abs 1 S 3).

Sind die Folgen der vollzogenen Maßnahme nicht mehr rückgängig zu machen, ist für die Aufhebung des Justizverwaltungsaktes nach Abs 1 S 1 kein Raum, der Antrag muss als unzulässig verworfen werden (KG NJW-RR 91, 1085 [KG Berlin 08.05.1990 - 1 VA 7/89]; Frankf 13.2.06 – 20 VA 1/06). Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, in einem solchen Fall nicht die Aufhebung des Justizverwaltungsaktes zu beantragen, sondern stattdessen eine Feststellung entsprechend Abs 1 S 4 (s Rn 6).

 

Rn 6

Erledigung vor der Entscheidung (Abs 1 S 4). Hat sich die Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so kann nicht die Aufhebung des Justizverwaltungsaktes nach Abs 1 S 1 verlangt werden. In d...

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