Rn 10

Der BGH ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG gebunden (Abs 2 S 2).

 

Rn 11

Ansonsten gilt durch die Verweisung in Abs 3 der § 74 FamFG für die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Zunächst wird die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft (§ 74 I FamFG). Sind die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten, wird sie als unzulässig verworfen.

 

Rn 12

Stellt der BGH zwar eine Rechtsverletzung fest, erweist sich aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend, so wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen (§ 74 II FamFG).

 

Rn 13

Ist die Rechtsbeschwerde in den durch § 74 III FamFG gezogenen Grenzen begründet, hebt der BGH den Beschl des Oberlandesgerichts auf (§ 74 V). Bei Entscheidungsreife entscheidet der BGH selbst, ansonsten wird das Verfahren an das OLG zurückverwiesen, das an die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes gebunden ist (§ 74 VI FamFG).

 

Rn 14

Erweist sich die Rechtsbeschwerde als statthaft und zulässig, aber – auch im Ergebnis – als unbegründet, so wird diese durch Beschl zurückgewiesen.

 

Rn 15

Grundsätzlich ist die Entscheidung vom BGH zu begründen. Gemäß § 74 VII FamFG kann jedoch von einer Begründung abgesehen werden, wenn die Entscheidung nicht geeignet ist, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Diese Voraussetzungen sind insb dann gegeben, wenn keine Sachentscheidung ergeht.

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