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Dieser Zulassungsgrund ist inhaltlich praktisch identisch mit dem Begriff ›grundsätzliche Bedeutung‹. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts ist dann erforderlich, wenn durch die Entscheidung im Einzelfall für die Zukunft richtungsweisende Auslegungskriterien für Rechtsnormen formuliert oder Gesetzeslücken geschlossen werden können (BGH NJW 04, 289 [BGH 24.09.2003 - IV ZB 41/02]).

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