Rn 1

Durch Art 21 des FGG-RG v 17.12.08 (BGBl I, 2586) wurde die Entscheidungskompetenz des Bundesgerichtshofs grdl geändert.

Nach der alten Regelung war die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig und unanfechtbar. Wollte ein OLG von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, musste es die Sache dem BGH vorlegen, der an Stelle des Oberlandesgerichts die Entscheidung traf (§ 29 I aF).

 

Rn 2

Die Neuregelung gleicht den § 29 den Rechtsbeschwerdemöglichkeiten im FamFG (§ 70) und in der ZPO (§ 574) an.

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