Rn 5

Die Öffnungsklausel betrifft ferner Streitigkeiten wegen Ehrverletzungen, soweit diese nicht in der Presse oder im Rundfunk begangen worden sind (Nr 3), nicht aber generell sämtliche Ansprüche, mit denen die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht wird (BGH NJW-RR 08, 1662, 1663 [BGH 08.07.2008 - VI ZR 221/07]). Unbeachtlich ist, auf welche zivilrechtliche Anspruchsgrundlage der Anspruch gestützt wird und welchen Inhalt er hat. Auch der Streitwert ist unmaßgeblich. Die Anordnung eines Schlichtungsverfahrens ist gerechtfertigt, weil es sich in aller Regel um in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagerte Konflikte handelt, solange die Ehrverletzung keine weite Verbreitung gefunden hat (BTDrs 14/980, 6). Ausgenommen sind daher – ungeachtet des engeren Wortlauts – in den Medien (einschließlich Internet, auch mittels Facebook durch eine Privatperson) begangene Ehrverletzungen (LG Duisburg Urt v 2.9.08 – 13 S 140/08, Rz 5 – juris; LG Kiel Beschl v 3.1.14 – 10 T 29/13 – juris).

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