Rn 6

Die Ermächtigung, ein obligatorisches Güteverfahren einzuführen, wurde durch Gesetz vom 14.8.06 (G zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BGBl I 06, 866) auf Ansprüche wegen Verletzung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots (§ 21 AGG) erstreckt (Nr 4).

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