1. Ausgenommene Verfahrensarten.
Rn 7
Abs 2 S 1 nimmt verschiedene Verfahrensarten vom obligatorischen Schlichtungsverfahren aus, da sie sich hierfür sachlich nicht eignen: Nr 1 schließt vom Anwendungsbereich der Öffnungsklausel die Abänderungsklagen nach §§ 323, 323a ZPO, die Nachforderungsklage nach § 324 ZPO und die Anerkennungsverfahren nach § 328 ZPO aus, bei denen es um die klageweise Anpassung bestehender Titel an veränderte Umstände bzw die Anerkennung ausländischer Urteile geht. Ausgenommen werden ferner Widerklagen, weil sie in bereits laufenden Gerichtsverfahren erhoben werden. Bei Klagen, die innerhalb gesetzlicher oder gerichtlich angeordneter Fristen erhoben werden müssen, scheiden vorgeschaltete Schlichtungsverfahren bereits wegen der Kollision mit den Klagefristen aus. Gemäß Nr 3 kann auch für Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 578 ff ZPO kein obligatorisches Schlichtungsverfahren eingeführt werden. Sie eignen sich hierfür nicht, weil bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ferner ist der Urkunden- und Wechselprozess nach §§ 592 ff ZPO aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Norm ausgenommen (Nr 4). Die Effizienz dieser Verfahren soll nicht durch vorgeschaltete Schlichtungsverfahren beeinträchtigt werden (BTDrs 14/980, 7). Der Scheckprozess (§ 605a ZPO) wird ebenfalls erfasst. Auch bei Mahnverfahren können die Parteien gem Nr 5 ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsversuchs das streitige Verfahren beantragen. Dadurch wird gewährleistet, dass auch bei den in Abs 1 genannten Streitigkeiten unbestrittene Forderungen rasch tituliert werden können. Durch Einleitung eines Mahnverfahrens lässt sich daher ein sonst erforderliches Güteverfahren mitunter vermeiden. Die Ausnahme in Nr 5 greift jedoch nur, wenn das Mahnverfahren nach § 688 ZPO überhaupt zulässig war (AG Rosenheim NJW 01, 2030 [AG Rosenheim 11.04.2001 - 18 C 65/01]). Schließlich werden durch Nr 6 auch Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen vom Anwendungsbereich der Öffnungsklausel ausgenommen.
2. Ausnahme bei räumlicher Distanz.
Rn 8
Die Landesgesetzgeber dürfen obligatorische Güteverfahren nur für Streitigkeiten zwischen Parteien einführen, die in demselben Bundesland wohnen oder dort ihren Sitz (§ 17 ZPO) oder eine Niederlassung (§ 21 ZPO) haben. Hierdurch soll der Kosten- und Zeitaufwand, an dem Güteverfahren teilzunehmen, den Parteien zumutbar bleiben (vgl BTDrs 14/980, 7). Der Begriff des ›Wohnens‹ umfasst sowohl den Wohnsitz (§ 13 ZPO) als auch den tatsächlichen Aufenthalt. Bei mehr als zwei Parteien muss bereits dann kein Güteverfahren durchgeführt werden, wenn eine der Parteien in einem anderen Bundesland wohnt (LG Essen MDR 05, 351). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, ist sie so zu behandeln, als wohnte sie in einem anderen Bundesland (B/L/A/H 77. Aufl § 15a Rz 15; MüKoZPO/Gruber § 15a Rz 42).