Gesetzestext

 

(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.

 

Rn 1

Die Regelung soll zu einer beschleunigten Bearbeitung der Klagen auf Anpassung der Miete gem § 313 BGB führen. Dabei ist der Anwendungsbereich nicht auf gewerbliche Mietverhältnisse beschränkt, sondern erfasst grds alle Mietverhältnisse mit der Ausnahme von Wohnraummiete (Klein MDR 21, 393 [394]). Die Regelung gilt für das gesamte Verfahren, auch wenn die Vertragsanpassung einredeweise geltend gemacht wird (Brinkmann/Thüsing NZM 21, 5 (6)). Das Verhältnis der Norm zum Urkundenprozess ist noch nicht geklärt. Die Gesetzesbegründung enthält hierzu keinen Hinweis.

 

Rn 2

Der Begriff des Wohnraums ist wie in Art 240 § 7 EGBGB, in den §§ 549 ff BGB und in § 23 Nr 2 lit a GVG auszulegen. Beantragungsgrund muss eine staatliche Maßnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie sein, also insb Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte, die sich auf das IfSG stützen. Das Anpassungsbegehren muss in einem Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen. Erfasst sein sollen insb Fälle, in denen die Nutzung des Grundstücks vollständig untersagt oder zumindest eingeschränkt wird (Rechtsausschuss des Bundestages, BTDrs 19/25322, 20).

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