Rn 11

Sollten die in Abs 2 S 2 Nr 1 und 2 bezeichneten Personen nicht in der Lage sein, den Sach- und Streitstand ordnungsgemäß darzustellen, kann ihnen das Gericht nach Abs 3 S 2 die weitere Vertretung durch unanfechtbaren Beschluss untersagen, der allerdings die Wirksamkeit vorgenommener Prozesshandlungen nicht tangiert. Dies gilt nicht für Rechtsanwälte und Notare (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 10 Rz 13), wohl aber für Personen mit Befähigung zum Richteramt nach Abs 2 S 2 Nr 2, die keine ›besonders qualifizierten‹ Organe der Rechtspflege darstellen (Begr zu § 13 RegE-FGG in RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BTDrs 16/3655, S 92). Die Regelung will Personen mit fehlenden fachlichen Kenntnissen und persönlicher Eignung (›Querulanten‹) ausschließen, erscheint im Hinblick auf Personen mit Befähigung zum Richteramt aber zu wenig differenziert und sollte entsprechend geändert werden.

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