Rn 1

§ 103 regelt mangels vorrangiger internationaler Rechtsakte die internationale Zuständigkeit in den Status betr Lebenspartnerschaftssachen iSd § 269 I Nr 1, 2. Der Anwendungsbereich erfasst auch der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft funktional äquivalente ausl Rechtsinstitute; bei verschiedengeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaften ist I analog anwendbar (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 3). Keine Anwendung findet die Regel auf nichteingetragene Lebensgemeinschaften. Sofern die Anwendung der Brüssel IIb-VO/Brüssel IIa-VO auf gleichgeschlechtliche Ehen abgelehnt wird (§ 98 Rn 2), ist auf diese § 103 analog anzuwenden (MüKoFamFG/Rauscher Rz 9a; BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 3).

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