Rn 2

In inhaltlicher Fortführung des § 661 III ZPO aF kann die deutsche internationale Zuständigkeit nach I durch drei gleichberechtigte Anknüpfungsalternativen begründet werden. Eine Heimatzuständigkeit entspr § 98 I Nr 1 (§ 98 Rn 6) besteht gem Nr 1 bei deutscher Staatsangehörigkeit eines Lebenspartners bei Entscheidung (Alt 1) oder Begründung der Lebenspartnerschaft (Alt 2). Für eine Aufenthaltszuständigkeit nach Nr 2 genügt der gewöhnl Aufenthalt (§ 98 Rn 7) eines Lebenspartners in Deutschland; anders als bei § 98 I Nr 4 ist eine Anerkennungsprognose in den Heimatstaaten nicht erforderlich. Um Rechtsschutzlücken zu verhindern, begründet Nr 3 eine Zelebrationszuständigkeit für in Deutschland geschlossene Lebenspartnerschaften, die insb relevant wird, wenn das Heimatrecht ausl Lebenspartner ohne gewöhnl Aufenthalt in Deutschland die Partnerschaft nicht (aner-)kennt, u keinen weiteren Bezug zu Deutschland erfordert (AG Schwäbisch-Hall IPRax 15, 452).

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