Rn 2

Das nach § 97 I 1 vorrangige ESÜ erfasst alle Maßnahmen zum Erwachsenenschutz (Grund- u Einzelfallanordnungen, ausf MüKoFamFG/Rauscher Rz 9f). Das Zuständigkeitssystem der Art 5 ff ESÜ knüpft primär an den gewöhnl Aufenthalt des schutzbedürftigen Erwachsenen an (Art 5), bei Flüchtlingen bzw ersatzweise an den schlichten Aufenthalt (Art 6), Sonderzuständigkeiten enthalten Art 7 ff ESÜ.

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