Gesetzestext

 

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

 

Rn 1

§ 105 regelt die internationale Zuständigkeit in den nicht von vorrangigen internationalen Rechtsakten oder §§ 98–104 (beachte insb deren Verbundzuständigkeiten) erfassten streitigen u freiwilligen FamFG-Angelegenheiten. Für diese gilt nunmehr ausdrücklich als Auffangregelung der allgemeine Grundsatz der Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeitsregelungen (stRspr, vgl BGH FamRZ 05, 1987): die internationale Zuständigkeit wird aus der örtlichen Zuständigkeit abgeleitet (Überblick bei Keidel/Dimmler Rz 3; ausf MüKoFamFG/Rauscher Rz 4 ff). In Aufgabe des Gleichlaufprinzips sind auch dem autonomen Recht überlassene Nachlasssachen erfasst (ausf Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller Rz 2 ff; zur Zuständigkeit für die Erteilung nationaler Erbscheine EuGH NJW 18, 2309 – Oberle = ECLI:EU:C:2018:485). Dies gilt auch für örtliche Zuständigkeitsregeln in Spezialgesetzen; Unterschiede können sich im Einzelfall aus abweichender Interessenlage ergeben (Hau FamRZ 09, 821, 823). Die internationale Zuständigkeit ist nicht ausschließlich (§ 106).

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