Prof. Dr. Caroline Sophie Rupp
I. Automatische Anerkennung.
Rn 7
I normiert nunmehr ausdrücklich den Grundsatz der ipso-iure-Anerkennung ohne besonderes Verfahren. Die Stelle, für die die inländische Wirkung der ausl Entscheidung als (Vor-)Frage relevant wird, entscheidet inzident über die Anerkennung (Frankf BeckRS 21, 26646; Köln FamRZ 10, 1590; MüKo/Rauscher Rz 22 f).
II. Fakultatives Anerkennungsverfahren.
1. Isolierte Anerkennung.
Rn 8
Zur Klärung der Anerkennung u zur Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse gestatten II 1, III nunmehr ein freiwilliges isoliertes Anerkennungsverfahren bei Entscheidungen nicht vermögensrechtlichen Inhalts, jedenfalls Sorgerechts-, Umgangsrechts- u Kindesherausgabeentscheidungen, Volljährigenadoption, Vormundschaft u freiheitsentziehende Unterbringung, die Details sind iE noch umstritten (vgl BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 49 mwN). Es wird durch vorrangige Anerkennungsverfahren verdrängt (vgl Schlesw FamRZ 15, 76), insb ist für Minderjährigenadoptionen das spezielle Anerkennungsverfahren nach AdWirkG vorrangig, II 3 (ausf BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 26 ff; Schlauß FamRZ 21, 249, 253 ff; Braun StAZ 21, 97). Es steht nicht entgegen, wenn die Anerkennung Vorfrage in einem laufenden Hauptsacheverfahren ist (Sternal/Dimmler Rz 88); bis zur Entscheidung über die Anerkennungsfeststellung ist es idR auszusetzen (MüKoFamFG/Rauscher Rz 33).
2. Verfahren.
Rn 9
Die Anerkennungsentscheidung ergeht nur auf Antrag (§ 23) im Verfahren entspr § 107, vgl II 2, Prüfungsmaßstab ist § 109. Antragsberechtigt sind alle Beteiligten, die in ihrer Rechtsstellung durch die ausl Entscheidung betroffen sind u daher ein rechtliches Feststellungsinteresse haben (MüKoFamFG/Rauscher Rz 26). Die internationale Zuständigkeit für isolierte Anerkennungsverfahren bestimmt sich nach §§ 98–106 (Sternal/Dimmler Rz 98). Örtlich zuständig ist gem III 1 Nr 1 primär das Gericht am Ort des gewöhnl Aufenthalts des Antragsgegners oder der betroffenen Person, gem Nr 2 subsidiär das Gericht am Ort des Bekanntwerdens des Feststellungsinteresses (dh der [geplanten] Geltendmachung der ausl Entscheidung, Nürnbg FamRZ 16, 1605) oder des Fürsorgebedürfnisses. Die Zuständigkeit ist nach III 2 ausschließlich. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, gegen den Beschwerde, dagegen Rechtsbeschwerde, statthaft ist. Sie ist nach II 2 iVm § 107 IX bindend erga omnes, andere Gerichte oder Behörden können keine abweichende Inzidentfeststellung treffen (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 54).