Gesetzestext

 

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) 1Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. 2Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1. Familienstreitsachen,
2. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4. Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5. Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 109 normiert Anerkennungshindernisse für die Verfahren nach §§ 107, 108.

I. Vorrangige Rechtsakte.

 

Rn 2

Bei Anerkennung nach internationalen Rechtsakten sind deren jeweilige Anerkennungshindernisse maßgeblich.

 

Rn 3

Vorrangige Staatsverträge (§ 97 I 1):

  • Für die Anerkennung nach dem KSÜ zählt Art 23 II KSÜ die Anerkennungshindernisse abschließend auf. Die Anerkennungspflicht nach Art 7 S 1 MSA untersteht dem op-Vorbehalt des Art 16 MSA.
  • Die Anerkennung v Sorgerechtsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten kann unter den Voraussetzungen der Art 8 ff EuSorgeRÜ versagt werden.
  • Eine Adoptionsanerkennung nach HAdoptÜ kann nach Art 24 HAdoptÜ nur versagt werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Kindeswohls dem eng auszulegenden op offensichtlich widerspricht (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 14).
  • Die Anerkennung nach dem ESÜ unterliegt den abschließenden Versagungsgründen des Art 22 II ESÜ.
  • Die Anerkennung v Unterhaltsentscheidungen aus Island, Norwegen u der Schweiz kann nur nach Art 34 f LugÜ versagt werden.
  • Für die Anerkennung nach HaagUntÜ sind Versagungsgründe in Art 22 HaagUntÜ aufgeführt, das in Altfällen noch relevante HUVÜ enthält sie in Art 5 f HUVÜ. Ausführungsbestimmungen enthalten §§ 57 ff AUG.

Hinzu treten bilaterale Abkommen (§ 108 Rn 2).

 

Rn 4

Vorrangige EU-Rechtsakte (§ 97 I 2):

  • Die Brüssel IIb-VO/Brüssel IIa-VO normiert für ihren Bereich abschließende Anerkennungshindernisse in Art 38 f, 68 Brüssel IIb-VO/Art 22 ff Brüssel IIa-VO. Entscheidungen aus anderen Brüssel-IIb/IIa-MS sind nur aus den in Art 38 Brüssel IIb-VO/Art 22 Brüssel IIa-VO (Ehesachen) bzw Art 39 Brüssel IIb-VO/Art 23 Brüssel IIa-VO (elterliche Verantwortung) aufgezählten Gründen nicht anzuerkennen. Das Verbot der Überprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungs-MS (Art 69 Brüssel IIb-VO/Art 24 Brüssel IIa-VO) schließt auch die Wertung eines Verstoßes gegen die internationale Zuständigkeit als op-widrig aus (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller Rz 15). Daneben gilt das Verbot der révision au fond (Art 71 Brüssel IIb-VO/Art 26 Brüssel IIa-VO).
  • Die EuUntVO differenziert zwei Anerkennungsmaßstäbe. Ist der Herkunfts-MS an das HaagUntProt gebunden, sind außerhalb des Nachprüfungsrechts nach Art 19 EuUntVO (fehlendes rechtliches Gehör) keine Anerkennungshindernisse vorgesehen. Für Herkunfts-MS ohne Bindung an das HaagUntProt nennt Art 24 EuUntVO abschließende Anerkennungsversagungsgründe.
  • Die EuErbVO zählt in Art 40 EuErbVO abschließend Anerkennungshindernisse auf, Art 41 EuErbVO normiert das Verbot der révision au fond.
  • Die EuGüVO/EuPartVO enthalten jew in Art 37 EuGüVO/EuPartVO abschließende Anerkennungsversagungsgründe. Art 39, 40 EuGüVO/EuPartVO verbieten die Nachprüfung der internationalen Zuständigkeit bzw die révision au fond.

II. Autonomes Recht.

 

Rn 5

§ 109 ist anwendbar bei Anerkennungen im Verfahren nach §§ 107, 108.

B. Anerkennungshindernisse.

I. Anerkennungsversagungsgründe.

1. Allgemeines.

 

Rn 6

Es gilt das Prinzip de...

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