Prof. Dr. Caroline Sophie Rupp
I. Kein Exequatur.
Rn 5
Für die Vollstreckung nach §§ 86 ff wird gem I grds kein gesondertes förmliches Vollstreckbarerklärungsverfahren verlangt. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist die Anerkennungsfähigkeit (§ 109), die inzident als Vorfrage zu klären ist, sofern kein fakultatives Anerkennungsverfahren nach § 108 II durchlaufen wurde. Sofern sie von der Anerkennung einer Ehesachen-Entscheidung abhängt, muss zuerst das Anerkennungsverfahren nach § 107 I stattfinden (MüKoFamFG/Rauscher Rz 8, 19). Eine Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse ist wie bei Vollstreckung einer deutschen Entscheidung zu berücksichtigen (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 19).
II. Vollstreckbarkeitsbeschluss.
Rn 6
Für gem § 95 I nach der ZPO zu vollstreckende Entscheidungen fordern II, III ein besonderes Exequatur-Verfahren. Dies erfasst – unter Berücksichtigung des Vorrangs völkerrechtlicher Vereinbarungen – grds ausl Unterhaltsentscheidungen (BGH FamRZ 15, 2043).
Rn 7
Die örtliche u sachliche Zuständigkeit für den Beschluss ist dem AG am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, hilfsweise dem AG am Vermögensgerichtsstand zugewiesen (III 1, entspr § 722 II ZPO). Wenn die entschiedene Sache nach deutschem Recht eine Familiensache wäre, ist auch die Vollstreckbarerklärung Familiensache (BGHZ 88, 113).
Rn 8
Das Vollstreckbarkeitsverfahren wird durch Antrag des Vollstreckungsgläubigers eingeleitet (nach wohl hM kein Anwaltszwang, vgl BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 23). Er kann nach hM mit einem Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels (§ 238) verbunden oder als Eventual-Leistungsantrag für den Fall der Unmöglichkeit der Vollstreckbarerklärung gestellt werden; alternativ kann der Gläubiger den materiellen Anspruch durch Leistungsklage geltend machen, der Verpflichtete einen negativen Feststellungsantrag stellen (Karlsr FamRZ 99, 309; vgl Musielak/Borth/Frank/Frank Rz 7 f).
Rn 9
Verfahrensgegenstand ist die Zulässigkeit der ZV aus der ausl Entscheidung. Zu prüfen ist neben der Anerkennungsfähigkeit (§ 109) auch die formelle Rechtskraft nach der lex fori des Herkunftsstaats (III 2, entspr § 723 II 1 ZPO, Sternal/Dimmler Rz 75) sowie die Zulässigkeit u Begründetheit materiell-rechtlicher Einwendungen des Schuldners (nach Präklusionsregeln des ausl Rechts, BGH NJW 87, 1146, 1147 [BGH 26.11.1986 - IVb ZR 90/85]; BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 24). Dem Vollstreckungsschuldner ist rechtliches Gehör zu gewähren, eine mündliche Verhandlung jedoch nicht erforderlich (Sternal/Dimmler Rz 76 – aA Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 27).
Rn 10
Die Vollstreckbarerklärung erfolgt durch Beschluss (II 1), der so zu begründen ist (II 2), dass die maßgeblichen Tatsachen u die rechtliche Bewertung nachvollziehbar sind (Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 28). Unbestimmte ausl Titel können unter bestimmten Voraussetzungen konkretisiert werden (BGH NJW 10, 153 [BGH 02.09.2009 - XII ZB 50/06] Rz 14; BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 26 mwN). Eine Umrechnung zu zahlender Geldbeträge in Euro erfolgt noch nicht (Hamm FamRZ 04, 716, 717). Als Rechtsbehelf ist die Beschwerde (§§ 58 ff), dagegen die Rechtsbeschwerde (§ 70) statthaft.