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Familiensachen sind die in der abschließenden Aufzählung der Nr 1–11 enthaltenden Verfahren. Wg der näheren Definition dieser s die Kommentierung zu dem jeweiligen Verfahren. Familiensachen sind auch solche Verfahren, die m den in Nr 1–11 aufgeführten Verfahrensgegenständen in einem Sachzusammenhang stehen (zB abgetretene oder übergeleitete familienrechtliche Ansprüche, Vollstreckungsverfahren), Neben- u Zwischenverfahren betreffend eines der in Nr 1–11 genannten gerichtlichen Verfahren (zB VKH-Verfahren, Befangenheitsgesuch, nicht jedoch – mangels dazugehörigen gerichtlichen Verfahrens – die Vergütungsfestsetzung für Beratungshilfe [BGH FamRZ 84, 774; Kobl FamRZ 12, 652]), Ansprüche, die in Nr 1–11 angeführte Verfahren vorbereiten (zB Auskunft) sowie Schadensersatzverfahren wg Pflicht-/Rechtsgutverletzungen betr eines der in Nr 1–11 genannten Verfahrensgegenstände (zB wg Nichterfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht einschl das Feststellungsbegehren einer vorsätzlich pflichtwidrigen Unterhaltsnichtgewährung gem §§ 302 Nr 1 InsO, 823 II 2 BGB iVm § 170 StGB [BGH FamRZ 16, 972], Anwaltskosten zwecks Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs als Verzugsschaden [Dresd FamRZ 06, 1128]). Schadensersatzverfahren sind dabei aufgrund des weiten Verständnisses des § 266 (BGH FamRZ 17, 1602; Kobl FamRZ 16, 322) sonstige Familiensachen gem Nr 10; ebf Ehewohnungsherausgabeverfahren aufgrund vertraglicher Ansprüche (Celle FamRZ 23, 37). Keine Familiensachen ist der Anwaltsregress wg Schlechterfüllung eines familienrechtlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Mandats.

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