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Die Vorschrift regelt zum einen den Anwaltszwang in Ehe- (§ 121) u Folgesachen (§ 137 II, III) sowie für selbstständige Familienstreitsachen (§ 112 FamFG). Er gilt also auch für fG-Folgesachen, nicht jedoch für selbstständige fG-Familiensachen, auf welche § 10 anwendbar ist (BGH FamRZ 19, 1077). In seinem Anwendungsbereich normiert § 114, vor welchen Gerichten welche Beteiligte sich durch einen RA vertreten lassen müssen (I, II) u welche Ausn es hiervon gibt (III, IV). § 114 gilt im Erkenntnisverfahren; im Vollstreckungsverfahren ist er anwendbar, wenn die Vollstreckung – wie in den Fällen der §§ 887, 888, 890 ZPO (iVm §§ 95 I Nrn 3, 4, 113 I 2) – durch das Verfahrensgericht (Prozessgericht) erfolgt (Bambg FamRZ 17, 1331; Kobl NJW-RR 88, 1279). Zum anderen bestimmt die Vorschrift die Anforderungen an nichtanwaltliche Vertreter bei Beteiligung öffentlicher Stellen (III). Soweit kein Anwaltszwang besteht, regeln die Vertretung durch andere Bevollmächtigte in fG-Folgesachen § 10 II, V sowie in Ehe- u Familienstreitsachen § 113 I 2 iVm § 79 II, IV ZPO. V enthält besondere Regelungen für Vollmachten in Ehe- u Scheidungssachen. § 114 schließt das anwaltliche Selbstvertretungsrecht nicht aus (Brandbg FamRZ 19, 1727; aA Schneider NZFam 19, 566 mwN); in Ehe- u Familienstreitsachen folgt das aus § 113 I 2 iVm § 78 IV ZPO (Brandbg FamRZ 19, 1727), in fG-Familiensachen wird dies trotz fehlender vergleichbarer Vorschrift in § 10 ebenso angenommen (Keidel/Zimmermann § 10 Rz 5). Die Gegenansicht meint stattdessen, dass § 114 FamFG abschließend u daher eine Verweisung über § 113 I 2 ausgeschlossen sei (Schneider NZFam 19, 566 mwN). Hierfür könnte grds auch die Gesetzesbegründung sprechen, nach der die Regelung des Anwaltszwangs in Familiensachen durch § 114 erfolgt (BTDrs 16/6308, 325). Selbst dann ließe sich jedoch das anwaltliche Selbstvertretungsrecht bereits aus I, II herleiten, sofern der RA nach diesen Vorschriften postulationsbefugt ist; § 78 IV ZPO käme rein deklaratorische Wirkung zu. Eine Beschränkung der Vollmacht nur zur Vertretung im Termin oder nur für die erste Instanz ist bei bestehendem Anwaltszwang gem § 113 I 2 bzw § 11 S 5 jew iVm § 83 I ZPO – anders bei nichtbestehendem Anwaltszwang, § 83 II ZPO – im Außenverhältnis unwirksam; die Vollmacht gilt unbeschränkt (BGH MDR 01, 585; Kobl FamRZ 16, 2030).

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