Rn 7

Es gelten gem § 68 III 1 die Vorschriften des ersten Rechtszugs, also über § 113 I 2 in Wesentlichen die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten (s § 113 Rn 3). Einer Güteverhandlung bedarf es gem II 2 nicht. Bei Nichtwiederholung erstinstanzlich bereits durchgeführter Verfahrenshandlungen nach § 68 III 2 ist in Ehe- u Familienstreitsachen ein vorheriger Hinweis erforderlich, III. Hauptanwendungsfall ist die Nichtdurchführung eines gem § 113 I 2 iVm § 128 I ZPO grds erforderlichen Gerichtstermins. Der Hinweis gewährt den Beteiligten rechtliches Gehör u ermöglicht ihnen, weitere Gesichtspunkte vorzutragen, die die erneute Durchführung der Verfahrenshandlung angezeigt erscheinen lassen. Hierzu ist den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen (Keidel/Weber Rz 63). Alternativ kommt in solch einem Fall auch eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 113 I 2 iVm § 128 II ZPO m Zustimmung der Beteiligten in Betracht. Frist zur Beschwerdeerwiderung u -replik: II 1 iVm § 521 II ZPO. Optionale Einzelrichterübertragung: § 68 IV 1 iVm § 526 ZPO. Vorbereitender Einzelrichter: II 1 iVm § 527 ZPO. Auch Beschwerdeentscheidungen ohne Gerichtstermin im Beschwerdeverfahren (§§ 117 III, 68 III 2) sind in Ehe- u Familienstreitsachen als urteilsvertretende Beschl nach § 113 I 2 iVm §§ 310 f ZPO stets in einem Verkündungstermin zu verkünden (umstr, s § 113 Rn 3); etwas anderes gilt lediglich für die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig ohne vorherige mündliche Verhandlung (s Rn 9) sowie bloße Kostenentscheidungen, § 113 I 2 iVm §§ 91a I 1, 269 IV 1, 516 III 2 ZPO iVm §§ 128 III, IV, 329 II ZPO u ohne mündliche Verhandlung ergangene nicht urteilsvertretende Beschl, wie zB gem § 253 iVm § 113 I u § 128 IV ZPO (Bambg FamRZ 18, 116).

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