Rn 6

Mangels Verweis auf § 533 ZPO in § 117 gelten die allg Vorschriften für die erste Instanz (§ 113 I 2 iVm §§ 33, 145, 263 ff ZPO). Hintergrund ist, dass die Beschwerdeinstanz in allen Familiensachen grds volle zweite Tatsacheninstanz ist (s §§ 65 III, 68 III 1; § 115 Rn 1). Vorbehaltlich der Einschränkung des § 145 I 1 in Ehesachen ist auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine Erweiterung des Beschwerdeantrags zulässig, soweit sich die Erweiterung auf bereits in der Rechtsmittelbegründungsschrift enthaltene Gründe stützt. Das gilt selbst bei einem zuvor ausdr erklärten eingeschränkten Beschwerdeantrag (BGH FamRZ 15, 1009; Köln FF 21, 326 [erstmalige Geltendmachung v Vorsorgeunterhalt]).

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