Rn 2
§ 12 gilt für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen, nicht aber für Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1). In diesen Verfahren ist nach § 113 Abs 1 S 2 auf § 90 ZPO zurückzugreifen, der einen identischen Regelungsgehalt hat. Das Familiengericht hat ferner in Scheidungs- und Folgesachen die Möglichkeit, dem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten nach § 138 Abs 1 einen Rechtsanwalt beizuordnen.
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