Rn 3

Der Beistand ist im Gegensatz zu dem Bevollmächtigten (§ 10) kein Vertreter des Beteiligten, bedarf daher keiner Vollmacht nach § 11 und unterstützt den Beteiligten im Termin (insb bei Anhörungen oder mündlichen Verhandlungen), nicht aber im schriftlichen Verfahren. Er ist deshalb nicht selbst Beteiligter iSd § 7. Kein Beistand iSd § 12 sind der Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder nach §§ 158, 173 und § 191 sowie das Jugendamt nach § 1712 BGB. Auch der Verfahrenspfleger in Betreuungssachen (§ 276 – beachte nF zur Erweiterung der Rechte), in Unterbringungssachen (§ 316) und Freiheitsentziehungssachen (§ 419) ist kein Beistand iSd § 12.

 

Rn 3a

Nach S 5 gilt das von dem Beistand Vorgetragene als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es von diesem nicht sofort widerrufen oder berichtigt wird. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass sich der Beteiligte den Vortrag des Beistands für das Gericht erkennbar zu eigen macht. Dies wäre auch in vielen Fällen – insb im Unterbringungs- und Betreuungsrecht – nicht möglich und würde den Zweck der Bestellung eines Beistands verfehlen.

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