Rn 5

§ 12 S 3 verweist hinsichtlich des Zulassungsverfahrens auf § 10 Abs 3 S 1–3, wonach sowohl nicht vertretungsbefugte als auch vertretungsberechtigte Personen als Beistand zurückgewiesen werden können. Eine Zurückweisung kommt insb dann in Betracht, wenn die als Beistand auftretenden Personen zu einem sachgemäßen Vortrag wegen fehlender rechtlicher Kenntnisse oder fehlender persönlicher Eignung (›Querulanten‹) nicht geeignet sind.

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