Rn 3

II 2 ermöglicht auf Antrag des Schuldners die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung. Anwendbar ist II 2 lediglich auf die Fälle des § 116 III 2, 3 (vor Rechtskraft der Endentscheidung) u nur in einem Hauptsacheverfahren; bei EA geht § 55 vor (§ 55 Rn 1; ThoPu/Seiler Rz 6).

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