Rn 8

III bestimmt, dass die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe u auf Herstellung des ehelichen Lebens gerichtete Titel nicht vollstreckbar sind. Dieser Vorschrift kommt keine praktische Bedeutung zu. Nicht umfasst sind Abwehr- u Unterlassungsansprüche wg der Störung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gg den anderen Ehegatten oder einen Dritten. Bei diesen sog Ehestörungsverfahren handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 I Nr 2 (ThoPu/Hüßtege § 266 Rz 4).

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