Gesetzestext
(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.
A. Überblick, Anwendungsbereich.
Rn 1
Die Vorschrift regelt die Vollstreckung in Ehe- (§ 121) u Familienstreitsachen (§ 112) u unterstellt diese anstelle der §§ 86–96a grds dem Vollstreckungsrecht der ZPO (s Rn 2 u § 113 Rn 3). Abweichend v § 704 ZPO findet die Vollstreckung aus Endentscheidungen dabei m ihrer Wirksamkeit statt, II 1. Diese bestimmt sich nach § 116 II, III 1 (s § 116 Rn 3 f) unter Beachtung v § 148. An die Stelle des in Familiensachen nicht geltenden Rechtsinstituts der vorläufigen Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff ZPO) setzt § 116 III 2, 3 in Familienstreitsachen die wiederum nach II 2, 3 beschränkbare Anordnung der sofortigen Wirksamkeit. § 120 ist auch auf die nach dem 31.8.09 eingeleitete Vollstreckung aus Titeln anzuwenden, die auf dem vor dem 1.9.09 geltenden Recht beruhen (BGH FamRZ 11, 1729; Kobl FamRZ 10, 1930). Zur Erstreckung des Anwaltszwangs nach § 114 auf das Vollstreckungsverfahren s § 114 Rn 1. Die Vollstreckung in fG-Familiensachen, auch als Folgesache, richtet sich nach §§ 86 ff unter Beachtung v § 148.
B. Norminhalt.
I. Vollstreckbarkeit und Durchführung der Vollstreckung.
Rn 2
II 1 verlangt als allg Voraussetzung der Vollstreckung v Endentscheidungen in Ehe- (§ 121) u Familienstreitsachen (§ 112) – entspr § 86 II für fG-Familiensachen – deren Wirksamkeit (§§ 116 II, III, 148). Zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit s § 116 Rn 5 f. Die Vollstreckung als solche richtet sich gem I nach §§ 705 ff ZPO; zu den aufgrund der Regelung in II 1 dennoch v der Anwendung ausgenommenen Normen der §§ 705 ff ZPO s § 113 Rn 3. Schadensersatzansprüche nach I iVm § 717 II ZPO kommen bei Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (s § 116 Rn 5 f) in Betracht. Näher s § 717 ZPO Rn 9 ff. Angesichts der reinen Gestaltungs- bzw Feststellungswirkung einer stattgebenden Entscheidung in Ehesachen ist dort nur die Kostenentscheidung aufgrund eines Kfb (§ 113 I 2 iVm §§ 103 ff ZPO) vollstreckbar. Andere Entscheidungen als Endentscheidungen in Ehe- (§ 121) u Familienstreitsachen (§ 112) sind, soweit sie einen vollstreckbaren Inhalt haben, gem § 113 I 2 oder gem besonderer Verweisung (zB § 128 IV) ebf nach der ZPO zu vollstrecken.
II. Beschränkung und Einstellung der Vollstreckung.
1. Allgemeines.
Rn 3
II 2 ermöglicht auf Antrag des Schuldners die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung. Anwendbar ist II 2 lediglich auf die Fälle des § 116 III 2, 3 (vor Rechtskraft der Endentscheidung) u nur in einem Hauptsacheverfahren; bei EA geht § 55 vor (§ 55 Rn 1; ThoPu/Seiler Rz 6).
2. Voraussetzungen.
Rn 4
Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung (§ 113 I 2 iVm § 294 ZPO; s § 294 ZPO Rn 1 ff) eines nicht zu ersetzenden Nachteils für den Schuldner im Falle einer den sofort wirksamen Titel im Rechtsmittelverfahren zugunsten des Schuldners abändernden Entscheidung. Das bedingt zunächst, dass dem eingelegten Rechtsmittel Erfolgsaussichten beigemessen werden können (Rostock FamRZ 11, 1679; Hamm FamRZ 11, 589). In Anlehnung an die zivilrechtliche Rspr liegt ein nicht zu ersetzender Nachteil für den Schuldner idR vor, wenn im Falle der Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen (BGH MDR 07, 737). Liegt der nicht zu ersetzende Nachteil darin, dass der Schuldner durch Versteigerung einer gepfändeten Sache oder Zwangsversteigerung eines Grundstücks sein Eigentum verliert u sich die Sache später nicht wieder beschaffen kann, ist die Vollstreckung nach II 2 auf die Pfändung der Sache bzw die Beschlagnahme des Grundstücks zu beschränken (Zö/Lorenz Rz 3). In Unterhaltsverfahren ist iRv II 2 jedoch die Wertung des § 116 III 3 zu beachten. Wenn das Gericht dort die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen soll, weil der Unterhaltsberechtigte auf die Zahlungen zur Bestreitung seines aktuellen Lebensunterhalts angewiesen ist, liefe diese Wertung völlig leer, falls der bestimmungsgemäße Verbrauch des Unterhalts als unersetzbarer Nachteil für den Schuldner iSd II 2 angesehen würde. Der Regelfall, dass der Unterhaltsbeschl ohne Weiteres vollstreckbar ist u der Verpflichtete die Vollstreckung nicht durch Sicherheitsleistung abwenden kann, würde zur Ausn. Üblicherweise wird v Gläubiger beigetriebener Unterhalt angesichts dessen Vermögenslage später v Schuldner nicht (ohne Weiteres) zurückerlangt werden können, weil Unterhalt nur bei Bedürftigkeit geschulde...