Rn 18

Aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.17 (BGBl I, 2429) wurde die Nr 6 eingefügt. Die besondere örtliche Zuständigkeit ist parallel zur internationalen Zuständigkeit nach § 98 II für den Fall begründet worden, dass ein ASt noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (BTDrs 18/12086, 26). In diesem Fall ist auf den ›schlichten‹ (vgl zB Zö/Lorenz § 122 Rz 15; ThoPu/Hüßtege § 122 Rz 10) Aufenthalt des Ehegatten, der bei Eheschließung das 16., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hatte, abzustellen. Voraussetzung ist, dass sich die internationale Zuständigkeit für ein Eheaufhebungsverfahren nach Art 13 III Nr 2 EGBGB aus § 98 II ableitet (Prütting/Helms/Helms § 122 Rz 30a). Wurde bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, ist vorrangig eine mögliche örtliche Zuständigkeit nach den Nr 1–5 zu prüfen (ausdr ThoPu/Hüßtege § 122 Rz 10).

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