Rn 4

Ein Anwendungsfall des S 1 liegt nicht vor, wenn a) entweder mehr als eine Scheidungssache anhängig ist oder b) ausschließlich Ehesachen iSv § 121 Nr 2 und 3 FamFG anhängig sind. Dann hat die Abgabe nach § 123 S 2 nach dem Prioritätsprinzip an das Familiengericht zu erfolgen, bei dem die zuerst rechtshängig gewordene Ehesache noch anhängig ist. Im Unterschied zu S 1 ist hier erfoderlich, dass zumindest einer der Anträge rechtshängig geworden ist. Durch die angordnete Abgabe vAw kann die Zulässigkeit des zeitlich nachfolgenden Verfahrens nicht am Einwand der entgegenstehenden Rechtshängigkeit scheitern. Werden beide Anträge am selben Tag rechtshängig, ist das zuständige Gericht in analoger Anwendung des ohnehin gem § 113 I anzuwendenden § 36 ZPO zu bestimmen (Prütting/Helms/Helms § 123 Rz 6; MüKoFamFG/Lugani § 123 Rz 6 mwN).

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