Rn 10
Der gesetzliche Vertreter bedarf wegen des höchstpersönlichen Charakters der Ehe für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe (sowie entsprechender Wideranträge, vgl Sternal/Weber § 125 Rz 6) der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts. Aus der Gesetzesbegründung (BTDrs 16/6308, 227) ist nicht ersichtlich, weshalb die Genehmigung nicht auch ausdrücklich für das Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe gefordert wird; hier wird lediglich ausgeführt, dass die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht mehr erwähnt würden, weil es sich nicht mehr um Ehesachen iSv § 121 handelt. Jedenfalls ist der Vertreter berechtigt, einen Antrag in einer Ehesache iSv § 121 Nr 3 eigenverantwortlich zu stellen (vgl. auch Musielak/Borth/Frank/Borth § 125 Rz 8).
Rn 11
Für die Erteilung der Genehmigung ist das Familiengericht zuständig, wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Ehegatten handelt, ansonsten das Betreuungsgericht. In beiden Fällen ist – da die §§ 3, 25 RPflG keine Übertragung der Angelegenheit auf den Rechtspfleger enthalten – der Richter zuständig, der zu prüfen hat, ob der Antrag dem mutmaßlichen Willen und dem wohlverstandenen Interesse des geschäftsunfähigen Ehegatten entspricht (vgl BGH FamRZ 02, 316; KG FamRZ 06, 433; München FamRZ 07, 568; vgl auch Naumbg FamRZ 12, 1316: bei einer ursprünglich krankheitsbedingten Trennung des antragstellenden und verfahrensunfähigen Ehegatten ist für das Vorliegen des Getrenntlebens der Trennungswille positiv festzustellen; Hamm FamRZ 13, 1889 mwN für die Fälle eines nicht mehr sicher feststellbaren Scheidungswillens).
Rn 12
Stellt der geschäftsunfähige Ehegatte einen Scheidungsantrag, kann der Vertreter diesen nachträglich genehmigen, bedarf hierfür aber seinerseits die Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts. Die Genehmigung des von einem Vertreter für einen verfahrensunfähigen Ehegatten gestellten Scheidungsantrags betrifft nur die Rechtssphäre dieses Ehegatten. Durch die Genehmigung wird nur das – durch die Verfahrensunfähigkeit beeinträchtigte – Recht des Ehegatten wieder hergestellt, seinerseits bei gescheiterter Ehe deren Auflösung herbeizuführen. Der andere Ehegatte ist nicht befugt, im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Genehmigung einzulegen. Seine Einwendungen gegen den Scheidungsantrag kann er nur im Scheidungsverfahren geltend machen (LG Berlin BtPrax 99, 204; KG FamRZ 06, 433; München FamRZ 07, 568; Prütting/Helms/Helms § 125 Rz 6; MüKoFamFG/Lugani § 125 Rz 16, jeweils mwN).
Rn 13
Problematisch ist eine unerkannt gebliebene Verfahrensunfähigkeit eines Ehegatten. In Ehesachen wird der Scheidungs(verbund-)beschluss idR verkündet, § 113 I 2 iVm § 311 II 1, 2 ZPO. Die Rechtsmittelfrist beginnt aber gleichwohl gem § 63 III 1 mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten. Wird ein Scheidungsbeschluss an den unerkannt verfahrensunfähigen Ehegatten zugestellt, setzt dies gleichsam die Rechtsmittelfrist in Lauf; der Eintritt der Rechtskraft wird nicht verhindert (vgl Musielak/Borth/Frank/Borth § 125 Rz 7; J/H/A/Markwardt § 125 Rz 9; Sternal/Weber § 125 Rz 5; vgl auch § 53 ZPO Rz 3; BGH FamRZ 14, 556; FamRZ 70, 545; FamRZ 88, 828; Zweibr FamRZ 99, 27; aA Zö/Althammer § 52 ZPO Rz 13 mwN). In diesen Fällen kann Rechtsschutz durch einen Nichtigkeitsantrag im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gem § 118 iVm § 579 I Nr 4 ZPO erreicht werden (vgl zB Musielak/Borth/Frank/Borth § 125 Rz 7; Sternal/Weber § 125 Rz 5; J/H/A/Markwardt § 125 Rz 9; § 53 ZPO Rn 3).