Rn 2
Gem § 113 I 1 ist die Vorschrift des § 20, wonach eine Verbindung oder Trennung von Verfahren möglich ist, soweit das Gericht dies für sachdienlich hält nicht auf Ehesachen anzuwenden (aA wohl B/L/A/H [76. Aufl] § 126 Rz 4). Vielmehr bestimmt sich die Verbindung der Ehesachen gem § 113 I 2 nach den Vorschriften der ZPO (§§ 33, 147, 260 ZPO) und wird durch die in § 126 I enthaltene Regelung für Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, modifiziert. Ehesachen, die verschiedene Ehen betreffen, dürfen nicht miteinander verbunden werden. Das entspricht dem Regelungsgehalt der §§ 33, 147 ZPO (vgl zB Zö/Lorenz § 126 Rz 1). Abs 1 ist gem § 68 III 1 grds auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden, allerdings ist insoweit zu beachten, dass die Einlegung eines Rechtsmittels grds eine Beschwer voraussetzt (Prütting/Helms/Helms § 126 Rz 8; auch zur Geltung im Rechtsbeschwerdeverfahren).
Rn 3
Für die Verbindung mehrerer Ehesachen nach § 126 I kommen grds ein Gegenantrag des anderen Ehegatten, eine Verfahrensverbindung durch das Gericht (§ 147 ZPO) sowie eine Antragshäufung durch den ASt selbst (§ 260 ZPO) in Betracht.
1. Mehrere Anträge des Antragstellers.
Rn 4
Der ASt kann Anträge in verschiedenen Ehesachen miteinander verbinden; schließen sich aber Voraussetzung und Verfahrensziel aus, ist eine Verbindung nur im Eventualverhältnis möglich. So kann der ASt einen Antrag auf Aufhebung der Ehe nur hilfsweise mit einem Antrag auf Scheidung der Ehe verbinden; insoweit ergibt sich aus § 126 III ein gesetzliches Eventualverhältnis (MüKoFamFG/Lugani § 126 Rz 4 mwN).
2. Gegenantrag des Antragsgegners.
Rn 5
Der typische Anwendungsfall ist der ebenfalls auf Scheidung der Ehe gerichtete Gegenantrag des Antragsgegners. Hierfür besteht regelmäßig schon deshalb ein Bedürfnis, um den Ablauf des Verfahrens ›selbst in der Hand zu behalten‹ (insb, weil unter den Voraussetzungen des § 1565 II BGB beide Anträge ein verschiedenes verfahrensrechtliches Schicksal haben können) und jedenfalls die Gegenseite daran zu hindern, durch Rücknahme des eigenen Scheidungsantrags die insb für § 3 I VersAusglG und § 1384 BGB maßgebliche Ehezeit zu verschieben (Prütting/Helms/Helms § 126 Rz 9 mwN.; vgl auch Musielak/Borth/Borth/Grandel § 126 Rz 10).
Rn 6
Die Erhebung eines Scheidungsgegenantrags gegen einen Scheidungsantrag ist als Anschluss an den Scheidungsantrag auszulegen, da die Ehe gem § 1565 I BGB ausschließlich geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist und beide Anträge notwendigerweise übereinstimmen (MüKoFamFG/Lugani § 126 Rz 5 mwN; vgl auch Prütting/Helms/Helms§ 126 Rz 9: ›gleichgerichteter Scheidungsantrag oder Anschlussantrag‹). Gegen einen Scheidungsantrag ist auch ein Aufhebungsantrag möglich und umgekehrt; gegen einen Aufhebungsantrag kann ein Aufhebungsantrag aus anderem Grund erhoben werden. Wird ein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt, ist zwar ein Feststellungsgegenantrag grds denkbar; es wird aber das erforderliche Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen (MüKoFamFG/Lugani § 126 Rz 5). Ein Antrag, mit dem ein verfrühter Ehescheidungsantrag zurückgewiesen werden soll, ist nicht als Feststellungsantrag auszulegen, dass die Voraussetzungen für eine Ehescheidung derzeit nicht vorliegen (Hambg FamRZ 22, 1960).