Rn 7
Nach § 126 Abs 2 S 1 ist die Verbindung einer Ehesache mit einer anderen Familiensache grds unzulässig. Das betrifft alle anderen Verfahren, die keine Ehesachen sind, auch wenn sie, was §§ 147, 260 ZPO voraussetzen, in der gleichen Verfahrensart eingeleitet werden oder bereits sind (ThoPu/Hüßtege § 126 Rz 3; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 126 Rz 1; Brandbg FamRZ 14, 597). Damit soll vermieden werden, dass Verfahren mit unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen – strenger (§ 26: insb in Kindschaftssachen) bzw eingeschränkter Amtsermittlungsgrundsatz (in Ehesachen, vgl § 127) oder Beibringungsgrundatz (in den Familienstreitsachen) – vermischt werden (vgl Sternal/Weber § 126 Rz 5; MüKoFamFG/Lugani § 126 Rz 6).
Rn 8
Eine unzulässige Verbindung hat zwingend die Trennung der Verfahren vAw gem § 113 I 2 iVm § 145 ZPO zur Folge (z.B. Prütting/Helms/Helms § 126 Rz 4; Musielak/Borth/Borth/Grandel FamFG § 126 Rz 4; Zö/Lorenz § 126 Rz 2; Brandbg FamRZ 14, 597), und zwar selbst dann, wenn der Gegner einwilligt (MüKoFamFG/Lugani § 125 Rz 6). Das gilt auch noch im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH FamRZ 07, 368; Sternal/Weber § 126 Rz 5; MüKoFamFG/Lugani § 125 Rz 6). Wurde ein in unzulässiger Weise mit einer Ehesache verbundener Antrag nur hilfsweise geltend gemacht, erfolgt keine Abtrennung, sondern der Antrag ist als unzulässig abzuweisen, weil ein solches Begehren nicht Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens sein kann (Zö/Lorenz § 126 Rz 2; Sternal/Weber § 126 Rz 5; J/H/A/Markwardt § 126 Rz 6; MüKoFamFG/Lugani § 125 Rz 7; BGH FamRZ 07, 368 – zu § 640c Abs 1 S 1 ZPO aF). Der ASt kann aber seinen Antrag in einen Hauptantrag ändern, um der Abweisung zu entgegehen. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist eine derartige Antragsänderung nicht mehr statthaft (BGH FamRZ 07, 368; 07, 124; Zö/Lorenz § 126 Rz 2; Sternal/Weber § 126 Rz 5; J/H/A/Markwardt § 126 Rz 6; MüKoFamFG/Lugani § 125 Rz 6).
Rn 9
Nach Abs 2 S 2 gilt das Verbindungsverbot nicht für Scheidungssachen iSv § 121 Nr 1, die nach § 137 I zusammen mit Folgesachen im Scheidungsverbundverfahren zu verhandeln und zu entscheiden sind. Für Aufhebungs- und Feststellungsverfahren iSv § 121 Nr 2 und 3 ist diese Ausnahmeregelung ohne Bedeutung. Bei dem Scheidungsverbundverfahren handelt es sich um eine Zusammenfassung eigener Art und stellt keine Verfahrensverbindung iSv § 126 dar. Vielmehr können verschiedene Verfahrensarten (ZPO- und fG-Verfahren) mit inhaltlich gänzlich unterschiedlichen (materiellen) Regelungsbereichen zusammengefasst werden. Der Anlass der Zusammenfassung ist nicht der rechtliche Zusammenhang iSv § 147 ZPO, sondern die Auflösung der Ehe und die sich daraus ergebenden Folgeregelungen (zB Musielak/Borth/Frank/Borth § 126 Rz 2; MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 5). Andere als die in § 137 II, III ausdrücklich genannten Folgesachen dürfen nicht mit einer Scheidungssache verbunden werden; insoweit greift wieder das in § 126 II FamFG enthaltene Verbot (Brandbg FamRZ 14, 597).