Rn 1

Die Vorschrift entspricht § 616 ZPO aF. Abs 1 enthält – wie auch bereits § 616 I ZPO aF den Grundsatz der Amtsermittlung in Ehesachen; die Formulierung entspricht § 26. Allerdings besteht im Gegensatz zu § 616 I ZPO aF (›kann auch‹) kein Ermessen des Gerichts mehr (›hat‹). Der Untersuchungsgrundsatz gilt als Leitmaxime in allen Ehesachen iSv § 121 (ThoPu/Hüßtege § 127 Rz 2; J/H/A/Markwardt § 127 Rz 1) und soll in Statussachen ermöglichen, den für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt so objektiv wie möglich festzustellen und nicht der Disposition der Beteiligten zu überlassen (vgl. Musielak/Borth/Frank/Borth § 127 Rz 2; J/H/A/Markwardt § 127 Rz 1; Sternal/Weber § 127 Rz 4; MüKoFamFG/Lugani § 127 Rz 1). Die Pflicht zur Amtsermittlung gilt uneingeschränkt auch in Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe. Abs 2 enthält die dem bisherigen § 616 II ZPO aF entsprechende Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes, allerdings beschränkt auf Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Die in Abs 3 enthaltene Regelung entspricht § 616 III ZPO aF und schränkt den Amtsermittlungsgrundsatz im Hinblick auf die ›Härteklausel‹ des § 1568 BGB in Scheidungsverfahren weiter ein.

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