Rn 13

Im Interesse einer besseren Sachaufklärung gestattet das Gesetz die Vernehmung eines oder beider Ehegatten. Dies wird immer dann in Rede stehen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen streitig geblieben sind, wie zB der genaue Zeitpunkt der Trennung. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen des Gerichts, das die gem § 448 ZPO angeordnete Subsidiarität der Parteivernehmung nicht beachten muss. Die Vernehmung wird durch einen entsprechenden Beweisbeschluss angeordnet, § 113 Abs 1 S 2 iVm § 450 ZPO und erfolgt entsp der Vorgaben des § 113 Abs 1 S 2 iVm § 451 ff ZPO (vgl die Kommentierung dort). Eine Beeidigung ist gem § 113 Abs 1 S 2 iVm § 452 ZPO möglich, wobei aber gem § 113 Abs 4 Nr 8 der Beeidigungsverzicht für den Gegner nicht gilt. Anders als bei der Anhörung nach § 128 Abs 1 S 1 erhält der andere Ehegatte ein Fragerecht, § 113 Abs 1 S 2 i.V.m §§ 451, 397 ZPO.

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