Rn 2

§ 13 gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, sofern keine Sonderregelungen bestehen (§§ 357 Abs 1, 2, 385, 386, §§ 9 Abs 1 S 1 HGB, 156 Abs 1 S 1 GenG, 79 Abs 1 S 1, 2 BGB, 12 Abs 1 GBO, 62 Abs 2 PStG). In Ehe- und Familienstreitsachen gilt die Vorschrift nicht (§ 113 Abs 1 S 1).

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