Rn 7

Der Antragsgegner einer Ehesache ist vor Erlass einer gegen ihn gerichteten Säumnisentscheidung geschützt. Da gem § 113 IV Nr 3 die Vorschriften über das schriftliche Vorverfahren nicht anwendbar sind, darf ein Säumnisbeschlusses auf der Grundlage von §§ 276 I 1, II, 331 III ZPO nicht ergehen. Erscheint der Antragsgegner unentschuldigt nicht im Termin, ordnet § 130 II ausdrücklich an, dass sowohl ein Säumnisbeschluss als auch eine Entscheidung nach Aktenlage unzulässig sind. Eine gegen den Antragsgegner gerichtete Säumnisentscheidung würde regelmäßig dem Antrag des ASt entsprechen und ausschließlich auf der Grundlage seines Vorbringens ergehen. Das ist weder mit dem Gebot vereinbar, in Ehesachen eine materiell richtige Entscheidung zu treffen noch mit dem in Art 6 I GG verankerten Schutz der Ehe. Das Erscheinen des Antragsgegners zum Termin kann mit Ordnungsmitteln erzwungen werden, § 128 IV. Erscheint er mehrmals nicht und wird auf seine Anhörung ausnahmsweise verzichtet, ergeht eine kontradiktorische Entscheidung, die mit der Beschwerde angefochten werden kann. Aus den genannten Gründen kommt auch eine Entscheidung nach Lage der Akten nicht infrage, Abs 2, Alt 2.

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