Rn 8

Erscheinen beide Eheleute nicht oder erscheint nur der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner, kommt gem § 130 II Alt 2 eine Entscheidung nach Aktenlage nicht in Betracht (aA ThoPu/Hüßtege § 130 Rz 6; Zö/Lorenz § 130 Rz 4). In diesem Fall kommt die Vertagung in Betracht; der hierfür erforderliche erhebliche Grund (§ 227 I 1 ZPO) kann in dem erhöhten Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung gesehen werden (vgl MüKoFamFG/Lugani § 130 Rz 7). Alternativ kommt auch in Betracht, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, § 251a III ZPO (Prütting/Helms/Helms § 130 Rz 3; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 130 Rz 10; Sternal/Weber § 130 Rz 4: eher Ruhensanordnung, beiderseitiges Ausbleiben kann auf Versöhnung beruhen; MüKoFamFG/Lugani § 130 Rz 7: vorzugwürdig ist Vertagung).

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