Rn 1

Gem § 1353 I 1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen und demzufolge durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst. Danach kommen weder eine Scheidung (§ 1564 BGB) noch eine Aufhebung der (aufgelösten) Ehe (§ 1317 III BGB) in Betracht. Auch einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe wird die Grundlage entzogen (Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 1). Die Vorschrift regelt die Folgen der Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten in der Zeit ab Rechtshängigkeit und vor Rechtskraft der Endentscheidung in der Ehesache. § 131 ist in allen Ehesachen iSv § 121 anzuwenden und vAw zu beachten (z.B. Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 6). Die Vorschrift gilt auch in Aufhebungsverfahren, in denen der Antrag von der Verwaltungsbehörde oder einem Dritten gestellt wurde (MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 4 mwN). Sie gilt in allen Instanzen (zB Sternal/Weber § 131 Rz 3; J/H/A/Markwardt § 131 Rz 1).

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