1. Allgemeine Folgen.
Rn 5
Stirbt ein Ehegatte nach Rechtshängigkeit, aber vor Eintritt der Rechtskraft in der Ehesache, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Verfahrens tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Ausspruchs hierüber bedarf, und zwar auch noch dann, wenn eine Entscheidung zwar erlassen, aber noch nicht formell rechtskräftig ist (MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 14: ThoPu/Hüßtege § 131 Rz 5; J/H/A/Markwardt § 131 Rz 3).
Rn 6
Ein die Erledigung feststellender Beschluss des Gerichts hat dementsprechend ausschließlich deklaratorische Wirkung (BGH FamRZ 11, 31; Saarbr FamRZ 10, 480; MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 14 mwN; ThoPu/Hüßtege § 131 Rz 4 mwN). Sein Erlass erfordert ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis (MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 7), das nach Erlass einer Entscheidung bestehen kann, wenn der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zweifelhaft ist. Der Feststellung, ob ein Ehegatte geschieden oder verwitwet ist, kann erhebliche Bedeutung zukommen, etwa für die Versorgung des überlebenden Ehegatten (vgl. BGH FamRZ 11, 31; mwN; Ddorf FamRZ 05, 386; Zweibr FamRZ 95, 619; Hamm FamRZ 95, 101; Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 6; Sternal/Weber § 131 Rz 8; Musielak/Borth/Frank/Borth § 131 Rz 3).
Rn 7
Die kraft Gesetzes eintretende Erledigung des Verfahrens in der Ehesache hat zur Folge, dass die Rechtshängigkeit der Ehesache in der Hauptsache rückwirkend entfällt. Deshalb kommt weder eine nachfolgende Rücknahme des Antrags in Betracht noch eine Zurückweisung des Antrags als unzulässig (Frankf FamRZ 15, 1747 m zust Anm Adamus jurisPR-FamR 10/2015 Anm 4; MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 8; ThoPu/Hüßtege § 131 Rz 4; aA J/H/A/Markwardt § 131 Rz 3; Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 7; Musielak/Borth/Frank/Borth § 131 Rz 4; FAKomm-FamR/Roßmann § 131 Rz 9). Denn es fehlt an der für eine Antragsrücknahme erforderlichen Rechtshängigkeit der Hauptsache (BGH NJW 67, 564; Bambg FamRZ 97, 1225; vgl auch § 269 ZPO Rn 4). Eine Sachentscheidung ist ebenso wenig möglich.
2. Schicksal der Folgesachen – Fortsetzung als selbstständiges Verfahren.
Rn 8
Verstirbt ein Ehegatte in einer Scheidungssache, so werden von der Erledigung des Scheidungsverfahrens auch im Verbund anhängige Folgesachen erfasst. Dies folgt schon daraus, dass gem § 137 II 1 eine Entscheidung nur für den Fall einer Scheidung getroffen werden kann (J/H/A/Markwardt § 131 Rz 5; Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 9; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 131 Rz 6; MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 10; Kobl FamRZ 17, 240). Das gilt auch für den Fall, dass eine Entscheidung erlassen, aber noch nicht rechtskräftig ist (MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 16; ThoPu/Hüßtege § 131 Rz 5; J/H/A/Markwardt § 131 Rz 3).
Rn 9
Der überlebende Ehegatte oder der Rechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten kann jedoch bis zur endgültigen Erledigung des Verfahrens (Rechtskraft der zu treffenden Kostenentscheidung, vgl zB Kobl FamRZ 17, 240) erklären, dass eine Folgesache als selbstständiges Verfahren fortgeführt werden soll. Das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor, wenn ein Scheidungsantrag zurückgenommen (§ 141 S 2) oder abgewiesen (§ 142 II 2) wird; diese Vorschriften sind analog anzuwenden (Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 10; MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 10; J/H/A/Markwardt § 131 Rz 5; Zö/Lorenz § 131 Rz 10).
Rn 10
Das setzt aber voraus, dass die materiell-rechtliche Grundlage der Folgesache von der Scheidung unabhängig ist. Demzufolge scheidet die Fortführung der Folgesache VA (§ 137 II Nr 1) aus, da ein VA durch hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten nur ›zwischen den geschiedenen Ehegatten‹ stattfindet, §§ 1 I, 31 VersAusglG (zB BGH FamRZ 81, 245 Rz 11). Gleichermaßen ist die Fortführung von Unterhaltssachen als Folgesachen iSv § 137 II 2 nicht möglich. Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt können nicht im Verbund geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts steht nur dem geschiedenen Ehegatten zu, §§ 1570 ff BGB. Unter den Vorausssetzungen des § 1933 S 1 und 2 BGB kann allerdings gem § 1933 S 3 BGB ein Unterhaltsanspruch gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten geltend gemacht werden (zum Verfahrenswert vgl Zweibr FamRZ 21, 464). Soweit (eher selten) Kindesunterhalt im Verbund geltend gemacht wird, ist der Anspruch gem § 1601 BGB zwar allein auf die Verwandtschaft zwischen dem Kind und dem in Anspruch genommenen Elternteil gegründet, also von der Scheidung unabhängig. Der Anspruch des Kindes erlischt mit dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten, § 1615 BGB und kann dann nicht weitergeführt werden (Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 10; Musielak/Borth/Frank/Borth § 131 Rz 6). Verstirbt der Ehegatte, der den Unterhalt im Wege gesetzlicher Verfahrensstandschaft geltend macht, § 1629 III 1 BGB, ist eine Rechtsnachfolge nicht möglich (Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 10). Es wird aber regelmäßig ohnehin das Obhutsverhältnis auf den anderen Elternteil übergehen, sodass eine Fortführung des Verfahrens nicht geboten ist; Rückstände können nicht aufgelaufen sein. Ehewohnungs- und Haushaltssachen gem §§ 1568a, 1568b BGB (§ 137 II Nr 3) be...