I. Grundsatz: Kostenaufhebung (Abs 1 S 1).
Rn 2
Wird dem Antrag auf Eheaufhebung entsprochen, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Regelung entspricht dem in § 150 I enthaltenen Grundsatz der Kostenaufhebung auch in Scheidungsverfahren. Die Vorschrift findet keine Anwendung bei Abweisung des Antrags, Rücknahme oder sonstiger Erledigung des Verfahrens (Prütting/Helms/Helms § 132 Rz 2; MüKoFamFG/Lugani § 132 Rz 1); in diesen Fällen sind gem § 113 I 2 die Vorschriften der §§ 91 ff, 269 III ZPO anzuwenden. Werden Aufhebung u Scheidung beantragt u sind beide Anträge begründet (§ 126 III), verdrängt § 132 die Vorschrift des § 150, denn die Scheidung wird nicht ausgesprochen (Zö/Lorenz § 132 Rz 1).
II. Billigkeitsklausel (Abs 1 S 2).
Rn 3
Gem § 132 I 2 kann aus Gründen der Billigkeit von dem Grundsatz der Kostenaufhebung abgewichen werden, wenn diese Kostenregelung unbillig erscheint. Die Regelung entspricht dem Veranlasserprinzip (Sternal/Weber § 132 Rz 4; ähnlich Borth FamRZ 09, 157, 163) und ist einschlägig, wenn bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist. Die Kostenentscheidung wird in diesen Fällen zulasten des Ehegatten ausfallen, dem das vorwerfbare Verhalten zur Last gelegt wird. Trifft den anderen Ehegatten ein Mitverschulden, kommt auch eine Kostenquote in Betracht (MüKoFamFG/Lugani § 132 Rz 7; Sternal/Weber § 132 Rz 4). Andere Gründe für ein Abweichen von der Kostenaufhebung aus Billigkeitsgründen sind nicht vorgesehen, insb nicht etwa wirtschaftliche Härtegründe (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske§ 132 Rz 4; MüKoFamFG/Lugani § 132 Rz 8).
III. Kosten bei Eheaufhebung auf Antrag der Behörde oder eines Dritten (Abs 2).
Rn 4
Wird die Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines weiteren Ehegatten bzw Lebenspartners aufgehoben, haben die Ehegatten als Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei sie nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen haften, §§ 113 I 2 iVm 91 I, 100 I ZPO. Wird der Antrag der Behörde oder des Dritten abgewiesen, kommt eine Kostenaufhebung nach Abs 1 ebenfalls nicht in Betracht; die Kosten sind in diesem Fall gem § 113 I 2 iVm § 91 ZPO dem ASt aufzuerlegen. Da die Staatskasse gem § 2 I FamGKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist, hat sie im Ergebnis nur die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen (Prütting/Helms/Helms § 132 Rz 2; MüKoFamFG/Lugani § 132 Rz 9).
III. Kostenfreiheit des minderjährigen Beteiligten (Abs 3).
Rn 5
Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen v 17.7.17 (BGBl I 2017, 2429) eingefügt. Entsprechend dem Rechtsgedanken in § 81 III und § 183 dürfen dem minderjährigen Ehegatten Verfahrenskosten weder ganz noch teilweise auferlegt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Kostenentscheidung nach § 132 I (im Verfahren auf Antrag eines Ehegatten) oder § 132 Abs 2 (im Verfahren auf Antrag der Behörde) zu treffen ist (BTDrs 18/12086, 26).