I. Zwingender Inhalt des Antrags, Abs 1.
Rn 2
Bei den in Abs 1 enthaltenen Angaben handelt es sich um zwingende Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Scheidungsverfahren (Saarbr 10.2.2015 – 6 WF 28/15; FamRZ 14, 2021; Brandbg FamRZ 14, 412; Hamm FamRZ 10, 1581). Enthält ein Scheidungsantrag die erforderlichen Angaben nicht, muss das Gericht hierauf gem § 113 I 2 iVm § 139 ZPO hinweisen und eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen (Prütting/Helms/Helms § 133 Rn 6; MüKoFamFG/Heiter § 133 Rn 21; ThoPu/Hüßtege § 133 Rn 1). Die Zustellung des Antrags darf jedoch nicht verweigert werden; uU ist alsbald zu terminieren, damit der Antrag als unzulässig abgewiesen werden kann (Prütting/Helms/Helms § 133 Rz 6; MüKoFamFG/Heiter § 133 Rz 21 mwN). Die Bewilligung von VKH kommt nicht in Betracht, solange der Scheidungsantrag unzulässig ist, weil er dem zwingenden Formerfordernis nach § 133 I nicht genügt (Brandbg FamRZ 14, 412; Saarbr 10.2.15 – 6 WF 28/15, juris; FamRZ 14, 2021). Stellt auch der andere Ehegatte einen Scheidungsantrag, kann er auf die vorliegenden Angaben des Scheidungsantrags Bezug nehmen (Zö/Lorenz § 133 Rz 5; MüKoFamFG/Heiter § 133 Rz 4; aA Prütting/Helms/Helms § 133 Rz 1: keine Anwendung der §§ 124, 133 auf den Anschlussantrag).
1. Nr 1.
Rn 3
Gem I 1 sind die Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder mitzuteilen sowie deren gewöhnlicher Aufenthalt. Diese Angaben sind erforderlich, damit das Gericht das zuständige Jugendamt gem § 17 III SGB VIII korrekt benachrichtigen kann. Die Angabe des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder ermöglicht zudem eine Klärung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 122 Nr 1, 2. IdR wird ggf ausdrücklich erklärt, dass gemeinschaftliche Kinder nicht vorhanden sind; fehlt dieser Hinweis, muss nachgefragt werden.
2. Nr 2.
Rn 4
Der Antrag hat eine Erklärung des ASt zu enthalten, ob die Eheleute Einvernehmen über die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und den Kindesunterhalt sowie über den Ehegattenunterhalt und die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat erzielt haben. Durch diese auf Vorschlag des Rechtsausschusses eingefügte Vorschrift sollen die Eheleute veranlasst werden, sich vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die bedeutsamen Scheidungsfolgen vor Augen zu führen und sich über Regelungsbedarf frühzeitig Klarheit zu verschaffen. Dadurch kann das Gericht bereits zu Beginn des Verfahrens feststellen, ob und in welchem Ausmaß über die genannten Punkte Streit besteht und den Ehegatten gezielte Hinweise auf entsprechende Beratungsmöglichkeiten erteilen, um zu einer möglichst ausgewogenen Scheidungsfolgenregelung beizutragen, die der besonderen Schutzpflicht gegenüber minderjährigen Kindern sowie dem Interesse des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners gerecht wird (BTDrs 16/9733, 293; Saarbr FamRZ 14, 2021). Die Erklärung des ASt, wonach in sämtlichen Folgesachen mit Ausnahme des VA Einigkeit erzielt worden sei oder bis zum Verhandlungstermin noch erzielt werde, ermöglicht eine derartige Hilfestellung durch das Familiengericht nicht. Denn sie lässt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens eine Feststellung über die konkreten Streitpunkte zwischen den Beteiligten nicht zu (Hamm FamRZ 10, 1581). Haben die Beteiligten den VA ausgeschlossen (§ 1408 II BGB; §§ 6, 8 VersAusglG), so sollte auch dies in der Antragsschrift mitgeteilt werden (Zö/Lorenz § 133 Rn 7). Eine zwingende Mitteilung ist dies nicht, weil das Gericht über den VA vAw zu entscheiden hat, § 137 II 2.
3. Nr 3.
Rn 5
Gem Nr 3 ist im Antrag anzugeben, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind. Dies soll insb eine Überleitung der anderweitig anhängigen Verfahren, auch zur Herstellung des Verbundes, gewährleisten. Das betrifft insb die Verfahren, für die eine Zuständigkeitskonzentration gem §§ 153, 202, 233, 263, 268, 270 I 2 vorgesehen ist. Anzugeben sind aber nicht nur diese Verfahren, sondern alle Familiensache iSv § 111, um dem Gericht eine frühzeitige Information über die Streitpunkte zwischen den Ehegatten zu ermöglichen (BTDrs 16/6308, 228). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es ausschließlich auf die anderweitige Anhängigkeit an; erfasst sind deshalb auch noch nicht abgeschlossene Verfahren, die sich in der Rechtsmittelinstanz befinden (Prütting/Helms/Helms § 133 Rz 5; MüKoFamFG/Heiter § 133 Rz 13). Die Verfahren sind konkret zu bezeichnen, um eine zügige Zuordnung zu ermöglichen; anzugeben sind das derzeit zuständige Gericht sowie das Az (MüKoFamFG/Heiter § 133 Rz 13; Prütting/Helms/Helms § 133 Rz 5).
II. Soll-Angaben gem Abs 2.
Rn 6
Gem Abs 2 sollen dem Antrag die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder der Antragsschrift beigefügt werden. Nach der Gesetzesbegründung stellt die Vorlagepflicht eine aus dem eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatz resultierende Ausnahme zu dem über § 113 I 2 anwendbaren § 131 III ZPO dar (BTDrs 16/6308, 228). Gem § 62 I PStG stellt das Standesamt auf Antrag aus dem Eheregister (§ 15 PStG) Heiratsurkunde...